BVerwG, Beschluss as of 7/26/2012
Aktenzeichen 10 B 21.12

Key issues

Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren über Verfahrensmängel im Asylverfahren; Gericht legt Mindestanforderungen an ärztliche Atteste zur Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung fest; eine Pflicht des Gerichts zur weiteren Aufklärung, ob ein Trauma vorliegt, ergibt sich nur, wenn das Attest, mit dem ein entsprechender Beweisantrag gestellt wird, diesen Anforderungen genügt.

Summary

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) weist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision zurück. Der Kläger ist Tschetschene und hatte mit seiner Frau zusammen in Deutschland Asyl beantragt. Dies war abgelehnt worden. Der Kläger   macht Verfahrensmängel geltend. Er hatte unter anderem einen Antrag gestellt, darüber Beweis zu erheben, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und deswegen nicht abgeschoben werden dürfe.

Das Gericht führt unter Verweis auch auf seine frühere Rechtsprechung aus, welche Anforderungen ein entsprechendes Attest erfüllen muss, um eine Pflicht des Gerichts zur weiteren Aufklärung auszulösen. So soll sich daraus unter anderem für das Gericht nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage ein Facharzt zu der Diagnose gekommen ist, wie die Krankheit sich genau äußert und ob die vorgetragenen Beschwerden durch den Befund gestützt werden. Die Schwere der Krankheit, ihre Behandlungsbedürftigkeit, sowie ihr Verlauf und die erfolgten Therapien sind detailliert darzulegen.

Das vom Kläger eingereichte psychologische Gutachten war vom Oktober 2006 und damit nach Ansicht des Gerichtes nicht aktuell genug. Zudem war es nicht von einem Facharzt erstellt worden. Damit genügte es den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Mindestanforderungen nicht, und das Berufungsgericht war deswegen nicht verpflichtet, weitere Aufklärung zu betreiben, ob der Kläger an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

Entscheidung im Volltext:

BVerwG_26_07_2012 (PDF, 22 KB, nicht barrierefrei)

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