BSG, Urteil as of 4/17/2013
Aktenzeichen B 9 V 1/12 R

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG); Glaubhaftmachung des schädigenden Ereignisses kann bei fehlenden TatzeugInnen ausreichen; sehr umfangreiche Ausführungen zu den Beweismaßstäben, zur Beweiseignung sowie zum methodischen Grundprinzip von Glaubhaftigkeitsgutachten im sozialen Entschädigungsrecht und zur Anwendung der Beweiserleichterung des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung; umfangreiche Ausführungen zum `tätlichen Angriff´, erweiterte Auslegung bei sexuellem Missbrauch von Kindern

Summary

Das Bundessozialgericht (BSG) stellt fest, dass einer Entscheidung über die Gewährung einer Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz die glaubhaften Angaben der beantragenden Person zu Grunde zu legen sind, wenn – außer dem möglichen Täter - keine TatzeugInnen vorhanden sind und verweist an das Landessozialgericht (LSG) zur Neuentscheidung zurück.

Die Klägerin hatte bereits 1999 Opferentschädigung beantragt, da sie in ihrer Kindheit körperliche Misshandlungen und sexuellen Missbrauch erlitten habe. Der Antrag war erfolglos geblieben, da das Landessozialgericht nicht von dem Vorliegen eines tätlichen Angriffs überzeugt war. Es stützte sich hierbei auf verschiedene Gutachten. Die Klägerin berief sich darauf, dass § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) hätte Anwendung finden müssen, der unter bestimmten Umständen eine Glaubhaftmachung ausreichen lässt.

Das BSG macht zunächst Ausführungen zum Begriff des tätlichen Angriffs und stellt fest, dass dieser grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende physische Einwirkung voraussetzt. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern erfolge jedoch eine weitere Auslegung. Ausreichend sei dann, dass die Handlung eine Straftat war. Somit könne auch ´gewaltloser´ sexueller Missbrauch ein tätlicher Angriff sein. Eine Übertragung auf andere Fallkonstellationen werde aber bislang abgelehnt.

Das Gericht führt weiter aus, dass das LSG unzutreffend einen tätlichen Angriff nicht bewiesen sah, soweit es die Beweiserleichterungen des § 15 KOVVfG für nicht anwendbar hielt. § 15 fände Anwendung in Fällen, in denen keine ZeugInnen vorhanden sind, wobei Personen, die sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können sowie mutmaßliche TäterInnen nicht zu den ZeugInnen zu zählen sind. Das LSG habe zu pauschal eine Anwendbarkeit des § 15 ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht erläutert zudem ausführlichst die Beweiseignung von Glaubhaftigkeitsgutachten im sozialen Entschädigungsrecht sowie die Voraussetzungen ihres Einsatzes, das methodische Grundprinzip ihrer Durchführung und ihrer Interpretation. Für Verfahren, in denen die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG anzuwenden ist, stellt das BSG besondere Anforderungen an das Gericht bei der Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Da eine Glaubhaftmachung ausreicht, muss das Gericht den/die GutachterIn vorab auf die geringeren Anforderungen an den Beweismaßstab hinweisen. Denn dann sei darauf abzustellen, ob die Angaben mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden können.

Da sich das LSG nicht an diesen Beweismaßstäben orientiert hatte, verweist das BSG zur Neuverhandlung an dieses zurück.

 

Entscheidung im Volltext:

bsg_17_04_2013 (PDF, nicht barrierefrei, 54 KB)