Bundessozialgericht, Entscheidung as of 12/16/2014
Aktenzeichen B 9 V 1/13 R

Key issues

Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um Opferentschädigung bei psychischer Gewalt; zur Auslegung des Begriffes `tätlicher Angriff´; in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hält Senat bloße Bedrohung mit einer Waffe für nicht ausreichend; Voraussetzung grundsätzlich eine gewaltsame physische Einwirkung; umfassende Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung zu verschiedenen Fallkonstellationen; Einbeziehung Opfer psychischer Gewalt in Anwendungsbereich des OEG ist Gesetzgeber vorbehalten.

Summary

Das Bundessozialgericht (BSG) lehnt einen Anspruch auf Opferentschädigung bei Drohung mit einer Waffe mangels tätlichen Angriffs ab. Die Klägerin, eine Bankkauffrau, war bei einem Überfall mit einer Schreckschusspistole, die sie für echt gehalten hatte, bedroht worden und leidet seitdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In seiner Entscheidung stellt das Gericht in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung fest, dass die Drohung mit einer ungeladenen Schreckschusspistole kein tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) sei. Ein solcher setze grundsätzlich auch eine körperliche und nicht nur psychische Einwirkung voraus. Die psychische Wirkung einer Straftat, wie sie sich z.B. in einer posttraumatischen Belastungsstörung äußere, sei zwar sehr wohl beachtlich für das Opferentschädigungsrecht, da nicht nur physische, sondern auch psychische Tatfolgen Bedeutung hätten. Ausschlaggebend sei aber, ob diese Schädigung die Folge einer körperlich wirkenden Gewaltanwendung gegen eine Person ist. Die bloße Drohung mit einer, wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht nach Ansicht des Senats dabei für einen tätlichen Angriff nicht aus, auch wenn diese Drohung beim Opfer, wie vorliegend bei der Klägerin, erhebliche gesundheitliche Folgen hat. Das Gericht setzt sich umfassend mit seiner bisherigen Rechtsprechung und den Meinungen in der Literatur zu verschiedenen Fallkonstellationen auseinander. In einer Entscheidung vom 24.7.2002 (B 9 VG 4/01 R) hatte das BSG einen Fall, in dem der Täter das Opfer mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hatte, noch als tätlichen Angriff gewertet. Der Senat nimmt aber den vorliegenden Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern. Er stellt fest, dass die bloße Drohung mit einer, wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung für einen tätlichen Angriff nicht ausreicht, da diese über die psychische Wirkung hinaus noch keinen tatsächlichen physischen Angriff darstelle. Dabei mache es keinen Unterschied, ob eine Schusswaffe echt, geladen, nicht geladen oder eine echt wirkende Attrappe sei. Von einem tätlichen Angriff im Sinne einer körperlichen Einwirkung auf den Körper eines anderen sei in diesen Fallkonstellationen erst mit dem Abfeuern eines Schusses oder dem Aufsetzen der Waffe auf den Körper des Opfers auszugehen. Das BSG stützt diese Ansicht insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des § 1 des OEG und die gesetzliche Formulierung aus dem Jahre 1974. Die Gerichte seien nicht befugt, den eindeutigen Begriff `tätlich´ auf Situationen auszuweiten, in denen es an einem solchen Angriff fehlt, weil die Straftat eine Drohung mit Gewalt, eine Erpressung oder eine Täuschung ist. Auch im Europäischen Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten finde sich keine Definition des Begriffs `vorsätzliche Gewalttat´. Insofern habe der deutsche Gesetzgeber durch Verwendung des Begriffes `vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff´ in § 1 Abs. 1 S. 1 OEG von seinem Gestaltungsspielraum zulässig Gebrauch gemacht. Es sei auch allein dem Gesetzgeber vorbehalten, auch Opfer psychischer Gewalt in den Schutzbereich des OEG mit einzubeziehen. Der Senat verweist auf die geplante Reform des Opferentschädigungsrechts und merkt an, dass aus Sicht der Rechtsprechung bei einer Ausweitung des OEG auch auf reine Drohung mit Gewalt und ausschließlich psychische Einwirkungen auf das Opfer Überlegungen erforderlich seien, wie eine übermäßige Ausweitung von Opferentschädigungsansprüchen zu vermeiden sei.

 

Entscheidung im Volltext:

bsg_16_12_2014 (PDF, 32 KB, nicht barrierefrei)

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