VG Stuttgart, Urteil as of 10/5/2017
Aktenzeichen 692877A-237

Key issues

Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Abschiebeschutz für alleinerziehende Frau aus Gambia; Ausführungen zu den Anforderungen an eine Abschiebeschutz begründende extreme Gefahrenlage; Gericht spricht wegen fehlender Möglichkeit der Existenzsicherung Abschiebeschutz zu

Summary

Das Verwaltungsgericht (VG) spricht einer Frau aus Gambia und ihren beiden kleinen Kindern Abschiebeschutz zu. Die Frau war 2014 mit ihrer Mutter und ihren Schwestern aus Gambia geflohen, nachdem der Vater dort verhaftet worden war. Sie flohen zunächst nach Libyen, wo die Klägerin von einem ihrer Arbeitgeber vergewaltigt und schwanger wurde. Daraufhin wurde sie entlassen. Auch in ihren folgenden Arbeitsstellen wurde sie misshandelt und vergewaltigt.

In Deutschland wurde ihr Asylantrag abgelehnt und Abschiebung angedroht. Hiergegen erhob die Frau Klage, die sie in der Verhandlung auf die Zuerkennung von Abschiebeschutz beschränkte. Dazu gab sie an, sie habe keinerlei familiäre Kontakte in Gambia und so als alleinerziehende Mutter zweier Kleinkinder ohne Unterstützung keine Möglichkeit der Existenzsicherung. Außerdem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Hepatitis.

Das VG spricht ihr Abschiebeschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu. Es macht Ausführungen zu den Voraussetzungen hierfür und stellt fest, dass eine individuelle Gefährdung erforderlich sei. Eine allgemeine Gefahr, der eine Bevölkerungsgruppe insgesamt ausgesetzt ist, sei nicht ausreichend. Dazu zähle in Gambia auch die fehlende Existenzsicherung.

In solchen Fällen könne das Bundesamt in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebeschutz nur aussprechen, wenn für den Ausländer oder die Ausländerin im Zielstaat eine solch extreme Gefahrenlage bestünde, dass er oder sie im Falle der Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sei.

Das VG legt unter Verweis auf weitere Rechtsprechung dar, wann eine solche Gefahr vorliegt. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn der sichere Tod durch Hunger, Kälte oder Krankheit drohe.

Diese Gefahr müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit bald nach der Rückkehr drohen.

Für die Klägerin und ihre Kinder sieht das Gericht diese Gefahr gegeben.

Zum Einen sei nicht zu erwarten, dass es der Klägerin, die keinerlei Ausbildung habe und auch einen angegriffenen Eindruck mache, gelinge eine Unterkunft und Arbeit zu finden, mit der sie für die Familie die Existenz sichern könne.

Da sie auf der Flucht ihr Handy verloren habe, sah das Gericht auch keine Möglichkeit für die Frau, Kontakt zu ihrer Mutter oder Schwestern herzustellen. Andere Verwandte habe sie nicht.

Entscheidung im Volltext

vg_stuttgart_05_10_2017 (PDF, 3,2 MB, nicht barrierefrei)