SG Stade, Urteil as of 11/13/2018
Aktenzeichen S 19 AY 15/18

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Anspruch auf höhere Grundleistungen ergibt sich unmittelbar aus Gesetz und ist nicht von einer Bekanntgabe der Leistungsanpassung durch den Gesetzgeber abhängig.

Summary

Das Sozialgericht (SG) spricht dem Kläger einen Anspruch auf höhere Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu. Er war 1998 nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Da er keine Papiere hat und seine Identität nicht festzustellen ist, wird er seit 2000 geduldet und bezieht Grundleistungen nach § 3 AsylblG. § 3 Abs. 4 AsylblG sieht eine Anpassung der Leistungshöhe entsprechend der Veränderungsrate des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) vor. Die entsprechende Höhe ist vom Bundesministerium jeweils bis zum 1. November eines Jahres für das Folgejahr zu verkünden. Eine solche Verkündung ist zuletzt 2015 erfolgt.

Der Kläger legte gegen seinen Leistungsbescheid von Juni 2018 Widerspruch ein und machte einen Anspruch auf höhere Leistungen geltend, da die Leistungen nach dem SGB XII zum Januar 2018 erhöht worden seien. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen, da das Ministerium nicht die in § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylblG vorgesehene Verordnung erlassen habe und keine vom Gesetzestext abweichenden Leistungen gewährt werden könnten.

Das Gericht gibt dem Kläger Recht und stellt fest, dass der Beklagte die in § 3 Abs. 4 vorgesehene Leistungsanpassung hätte berücksichtigen müssen. Die Erhöhung ergäbe sich unmittelbar aus dem Gesetz und sei an die Erhöhung der SGB XII-Leistungen gebunden. Eine Verkündung durch den Gesetzgeber sei nicht erforderlich, da sich die Berechnung der Erhöhung aus dem Gesetz ergäbe. Diese sei von den Leistungsbehörden unabhängig von einer Bekanntgabe der Neufestsetzung durch den Gesetzgeber vorzunehmen.

Das SG spricht dem Kläger daher einen um 6 Euro höheren Leistungsanspruch zu.

Entscheidung im Volltext:

SG_stade_13_11_2018 (PDF, 24 KB, nicht barrierefrei)

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