VG Braunschweig, Urteil as of 4/21/2020
Aktenzeichen 3 A 112/19

Key issues

Bemerkenswerte Entscheidungen im Verwaltungsgerichtsverfahren um Dublin-Überstellung nach Italien; auch „junge, arbeitsfähige Männer“ dürfen aufgrund aktueller Situation nicht nach Italien überstellt werden; Ablehnung von Asylanträgen mit Verweis auf Unzulässigkeit wegen Zuständigkeit anderer Mitgliedstaaten unzulässig, wenn Antragstellenden dort unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohen; umfassende Ausführungen zur Situation in Italien

Summary

Das Verwaltungsgericht (VG) hebt eine Abschiebeandrohung nach Italien auf.
Der Kläger, ein sudanesische Staatsangehöriger, war 2016 über Italien nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde 2017 als unzulässig abgelehnt, da ihm bereits in Italien ein Schutzstatus zuerkannt worden war. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Italien angedroht. Auf seine Klage stellt das VG fest, dass nach der neueren Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (u.a. EuGH 19.03.2019) ein Antrag nicht mit dem Verweis auf die Dublin-III-Verordnung als unzulässig abgewiesen werden darf, wenn die antragstellende Person dadurch ernsthaft in Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta (GRCh) beziehungsweise Art. 3 der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) gerate. Artikel 33  Abs. 2 a der Richtliniedes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Anerkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU) verbiete die Ablehnung eines Asylantrages mit der Begründung der Unzulässigkeit, da ein anderer Mitgliedstaat bereits einen Schutzstatus zuerkannt habe, wenn in diesem Mitgliedstaat den Betroffenen die ernsthafte Gefahr drohe, dort unter Bedingungen zu leben, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen.

Unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 19.3.2019 stellt das VG fest, dass Art. 4 der GRCh beziehungsweise Art. 3 der MRK jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbieten und aufgrund ihrer fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter haben.

Für die Annahme eines Abschiebeverbots müsse nach der Rechtsprechung aber eine gewisse Schwere festgestellt werden, die jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zwar ergäbe sich aus Art 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Geflüchteten einen bestimmten Lebensstandard zu gewähren,  aber der EGMR habe mit seiner Entscheidung vom 21.01.2011 für die besonders verletzliche Gruppe der Geflüchteten eine Selbstverpflichtung durch die sog. Aufnahmerichtlinie (Richtlinie  2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, Neufassung 2013/33/EU) mit Festlegung der Mindeststandards angenommen. Dies sei auf anerkannte Geflüchtete zu übertragen.

Unter Verweis auf die weitere Rechtsprechung legt das VG dar, dass weitgehend anerkannt sei, dass eine Überstellung vulnerabler Personen nach Italien nicht zu verantworten sei.

Unter anderem mit Verweis auf das Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2020 spielt nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, ob der Kläger, wie er angibt, krank ist, da angesichts der aktuellen Situation in Italien aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage auch für „junge, arbeitsfähige Männer“ eine Überstellung nicht zu verantworten sei. Dies habe sich nach Erstellung des Gutachtens durch die Corona-Epidemie nochmals drastisch verschärft. Das VG macht umfassende Ausführung zur Arbeitsmarktsituation, die schon für „Einheimische“ schwierig sei und für schutzberechtigte Geflüchtete kaum oder nur in prekären Bereichen Möglichkeiten biete. Dies ziehe weitere Schwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt oder im Gesundheitssystem nach sich. Ohne einen regulären Arbeitsvertrag habe der Kläger keine Chance auf dem Wohnungsmarkt. Ohne Wohnsitz könne er seine Papiere nicht verlängern, so dass dem Kläger Obdachlosigkeit und soziale Verelendung drohe. Dies begründe eine zusätzliche, unzumutbare Gesundheitsgefährdung durch das Covid 19-Virus.

Demnach stelle eine Überstellung nach Italien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK / Art. 4 GRC dar.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) weist die Berufung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass es sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des VG auseinandergesetzt habe.

vg_braunschweig_21_04_2020_ovg_nds_29_05_2020 (PDF, 2,5 MB, nicht barrierefrei)

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