VG Köln, Urteil as of 4/7/2021
Aktenzeichen 22 K 7025/18.A

Key issues

Entscheidung im Asylrechtsverfahren um Asyl für von häuslicher Gewalt betroffene Frau aus Aserbaidschan; Gericht spricht Flüchtlingsanerkennung wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu; Ausführungen zu häuslicher Gewalt in Aserbaidschan

Summary

Das Verwaltungsgericht Köln (VG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einer Frau aus Aserbaidschan und ihrem Sohn die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Frau war 2018 nach Deutschland eingereist und hatte für sich und ihren Sohn einen Asylantrag gestellt. In ihrer Anhörung hatte sie angegeben, aus Aserbaidschan vor ihrem Mann geflohen zu sein. Diesen hatte sie 2009 geheiratet. 2015 ließ sie sich scheiden, da ihr Mann schon seit kurz nach der Heirat immer schwieriger wurde. Er habe sie körperlich misshandelt und ihr auch nachgestellt. Auch nach der Scheidung habe er ihr gedroht, sie werde keine Ruhe vor ihm finden. Er habe sie weiterverfolgt, einmal einen Autounfall mit ihr provoziert indem er in ihr Auto gefahren sei. Sie habe ihn daraufhin bei der Polizei angezeigt, die die Sache aber nicht weiterverfolgt habe. Ihr Ex-Mann habe sie auch körperlich verletzt. Deswegen habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, als das Land zu verlassen.

Das BAMF lehnte den Asylantrag ab, da es keine asylrelevanten Anknüpfungspunkte sähe und drohte die Abschiebung an.

Das VG widerspricht dem. Es bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Anders als das BAMF sieht es eine geschlechtsspezifische Verfolgung gem. § 3b Abs.1 Nr. 4 Asylgesetz (AsylG) vorliegen. Die Verfolgung gehe vom Ehemann der Klägerin aus. Das Gericht macht Ausführungen zu häuslicher Gewalt in Aserbaidschan und dem fehlenden Schutz durch den Staat.

Von dieser sei die Klägerin auch im Falle einer Rückkehr weiterhin bedroht.

Es hält die Angaben der Frau für glaubhaft. Aufgrund des Umstandes, dass sie in Aserbaidschan bereits von ihrem Mann verfolgt wurde, komme ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 zugute, nach der bei Vorverfolgung von erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr auszugehen ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen. Solche sind nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.

 Es bestehe auch nicht die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative für die Klägerin, die bereits erfolglos versucht habe, sich durch Umzug in Aserbaidschan dem Zugriff ihres Mannes zu entziehen.

Das VG spricht somit der Frau die Flüchtlingseigenschaft und mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung auch ihrem minderjährigen Sohn Familienasyl gem. § 26 AsylG zu.

vg_koeln_07_04_2021 (PDF, 516 KB, nicht barrierefrei)

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