VG Karlsruhe, Urteil as of 7/7/2021
Aktenzeichen A 12 K 202 / 21

Key issues

Positive Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung von Menschenhandel betroffener HIV-infizierter Nigerianerin und ihrem von Beschneidung bedrohtem Sohn; detaillierte Angaben zum nigerianischen Gesundheitssystem und zur Möglichkeit der Fortführung von HIV-Therapien in Nigeria; Betroffene von Menschenhandel als soziale Gruppe; umfassende Ausführungen zur Zumutbarkeit von Umzug in anderen Landesteil

Summary

Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), einer Nigerianerin und ihrem Sohn die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Mutter hatte bei ihrer Anhörung angegeben, 2006 von Nigeria nach Italien gereist zu sein. In Nigeria habe sie in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Eine Madame habe ihr eine Arbeit als Schneiderin in Europa versprochen. Schon auf der Reise sei sie in Libyen zur Prostitution gezwungen worden und habe in einem sog. Connection-house gearbeitet. Sie habe dort auch den sog. Juju-Schwur ableisten müssen. Dort habe sie auch ihren späteren Ehemann kennen gelernt. Ihr sei erst nach 2 Jahren die Reise nach Italien gelungen. Weil sie mittellos gewesen sei, habe sie mangels anderer Kontakte die Madame angerufen. Sie sei abgeholt und wieder zur Prostitution gezwungen worden. Ihr sei gesagt worden, sie schulde 30.000 EUR für die Ausreise. Da sie von der Madame auch misshandelt worden sei, sei sie von dort geflohen. Sie habe auf der Straße um Hilfe gebeten und sei bei der Caritas untergekommen. Die habe sie auch bei einer Anzeige gegen die Madame bei der Polizei unterstützt, allerdings habe die Polizei die Madame nicht angetroffen. Kurze Zeit später sei sie endgültig von der Madame geflohen, habe ihren Mann wieder getroffen und geheiratet.

Die Klägerin reichte außerdem Atteste ein, die eine HIV-Infektion belegten, sowie die Notwendigkeit einer antiretroviralen Therapie, die zur Verhinderung einer Gesundheitsverschlechterung erforderlich und in Nigeria nicht möglich sei.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte die Anträge ab und drohte die Abschiebung an.

Das BAMF ist der Ansicht, als Betroffene von Menschenhandel gehöre die Klägerin keiner sozialen Gruppe an und sei im Übrigen in Nigeria auch nicht durch die Kreise der Madame bedroht.

Auch ihre medizinische Behandlung könne sie dort fortführen. Das sei in Nigeria auch nach der Pandemie möglich.

Auf die Klage der Frau stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Mutter und ihrem minderjährigen Sohn die Flüchtlingsanerkennung zustehe, da der Klägerin im Falle der Rückkehr sowohl eine Verfolgung durch die Menschenhändler*innen als auch dem Sohn eine rituelle Beschneidung durch die Familie der Mutter drohe.

Das VG sieht sehr wohl eine Zugehörigkeit der Klägerin als von Menschenhandel Betroffener zu einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Asylgesetz (AsylG). Unter Verweis auf weitere Rechtsprechung wie des VG Magdeburg vom 28.01.2020 und VG Köln vom 28.05.2019 erklärt das VG, die Klägerin sei als HIV-infizierte ehemalige Prostituierte, die den Menschenhändler*innen entkommen sei, ohne ihre Schulden zu bezahlen, als zugehörig zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu sehen und auch von menschenrechtswidriger Behandlung durch die Täter*innenkreise bedroht. Trotz Bemühungen des nigerianischen Staates gäbe es keinen ausreichenden staatlichen Schutz.

Auch der Sohn sei als Teil einer bestimmten Gruppe geschlechtsspezifisch verfolgt, indem ihm durch die Familie eine rituelle, von nicht medizinisch geschulten Personen durchgeführte Beschneidung drohe, was einen schweren Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit darstelle. Hier macht das Gericht Ausführungen zur Praxis der Beschneidung, die immerhin 80 % der Männer beträfe.

Das VG bewertet auch die den Kläger*innen drohende Gefahr anders als das BAMF. Es glaubt den Schilderungen der Klägerin und den Berichten der Familie in Nigeria, die von Personen aus den Menschenhändler*innenkreisen immer wieder, trotz Umzügen, aufgesucht und bedroht worden sei.

Auch den Berichten zum familiären Druck, den Sohn rituell beschneiden zu lassen, obwohl sie klar gemacht habe, dies nicht zu wollen, glaubt das VG.

Die Familie wisse auch nicht von der HIV-Erkrankung. Diese könne sie auch nicht mitteilen, da sie dann verstoßen würde.

Das Gericht legt dar, dass die Kläger*innen sich der Bedrohung zwar eventuell durch Umzug in einen anderen Landesteil entziehen könnten, dies sei ihnen aber nicht zumutbar.

In diesem Zusammenhang macht das VG Ausführungen zur Frage, wann Asylsuchenden zuzumuten ist, sich als interne Schutzalternative an einem anderen Ort niederzulassen.

Hierbei seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Ein interner Schutz scheide auf jeden Fall aus, wenn die Bedingungen am Schutzort gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstießen.

Mit Verweis auf ein Urteil des BVerwG vom 04.07.2019 stellt das VG fest, im Fall der Klägerin sei von einer gemeinsamen Rückkehr nach Nigeria auszugehen, da sie in Deutschland mit ihrem Mann und den Kindern zusammenlebe.

Das Gericht macht umfassende Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation Nigerias, die es insbesondere durch den Verfall des Ölpreises und der Covid-19-Pandemie als sehr schwierig beurteilt. Nach Ansicht des Gerichts seien Rückkehrer*innen zwar trotzdem in der Regel aufgrund verschiedener Unterstützungsprogramme nicht in einer lebensbedrohlichen Position. Im Fall der Klägerin sei jedoch nicht davon auszugehen, dass es ihr als stigmatisierter, ehemaliger Prostituierten gelänge, den Lebenserhalt und die Kosten für ihre HIV-Behandlung sowie die Malaria-Prophylaxe für die Familie zu erwirtschaften.

Sehr detailliert stellt das Gericht auch das nigerianische Gesundheitssystem dar, das sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen umfasse. Trotz positiver Aspekte könne nicht von einer flächendeckenden, kostenlosen Versorgung ausgegangen werden.

Das gelte auch für die Versorgung HIV-Erkrankter. Zwar würden Medikamente teils kostenlos zur Verfügung gestellt, durch die COVID-19-Pandemie habe die Versorgung sich aber verschlechtert und selbst wenn die Medikamente kostenlos seien, müssten die Begleitkosten, wie Fahrtkosten, von den Patient*innen getragen werden.

Konkret für die Klägerin käme auch nur ein bestimmtes Medikament in Betracht, das in Nigeria nicht zu erhalten sei. Es sei daher mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, der die Klägerin für andere Krankheiten wie eine Covid-19-Infektion anfällig mache.

Vor diesem Hintergrund sei es den Kläger*innen nicht zuzumuten, an einem anderen Ort Schutz zu suchen, so dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_karlsruhe_07_07_2021 (PDF, 6 MB, nicht barrierefrei)

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