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Alimentierung

Der Begriff Alimentierung verweist auf Geld- (Ersatzeinkommen, z.B. Tagegelder) oder Sachleistungen (Erstattung entstandener Kosten oder direkte Finanzierung von Leistungen), die Sozialhilfeeinrichtungen an Leistungsempfänger*innen zur Sicherung ihrer Lebensgrundlagen zahlen.

Für Betroffene von Menschenhandel gibt es verschiedene Möglichkeiten der Alimentierung. Betroffene aus Drittstaaten haben in der Bedenkfrist zunächst Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dieses verfolgt das Prinzip, die Bedürfnisse eines nur vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland abzudecken, wobei Sachleistungen den Vorrang gegeben wird. Erhalten sie einen Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 a AufenthG bei Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden stehen ihnen Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern SGB II oder XII zu. Betroffene aus EU-Ländern fallen unter die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes und haben i.d.R. unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf SGB II oder SGB XII. Allerdings gibt es hier sehr unterschiedliche Vorgehensweisen in den einzelnen Bundesländern und Unklarheiten seitens der Erteilungsbehörden, so dass es keine einheitliche Alimentierungspraxis für EU-Bürger*innen gibt.

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