Ausbeutung bei der Begehung strafbarer Handlungen ist im Strafgesetzbuch als eine Form des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der Arbeitsausbeutung erfasst (§§ 232, 232b, 233). Bei Ausbeutung bei der Begehung von strafbaren Handlungen werden die Betroffenen dazu gebracht, Straftaten zu begehen. Hierbei kann es sich z.B. um Diebstähle, Drogenhandel oder Kreditkartenbetrug handeln. Ziel der Täter*innen ist es, einen finanziellen Gewinn durch die Straftat zu erlangen, ohne diese selbst zu begehen. Dass es sich dabei um eine Straftat handelt kann bzw. wird später von den Täter*innen als zusätzliches Druckmittel genutzt, um die Betroffenen davon abzuhalten, sich den Handlungen zu verweigern oder Hilfe zu suchen. Aufgrund der folglich schutzlosen Lage ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Betroffenen den Kontakt zur Polizei meidet, um nicht selbst als Täter*in behandelt zu werden.