(§§ 395 ff. der Strafprozessordnung (StPO))
Die Nebenklage nach deutschem Recht berechtigt eine bestimmte Gruppe von Privatpersonen (z. B. Opfer bestimmter Straftaten), sich - als Nebenkläger - an dem von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Strafverfahren zu beteiligen. Sie sind berechtigt, bestimmte verfahrensrechtliche Maßnahmen (z. B. Anträge auf Beweisaufnahme) einzuleiten. Von Menschenhandel betroffene Personen sind berechtigt, als Nebenkläger aufzutreten.