(§ 253 BGB)
Schmerzensgeld ist ein Geldschaden. Sie können - neben dem Ersatz materieller Schäden - auch für nicht-finanzielle (immaterielle) Schäden aus der Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht werden. Schadenersatz für Schmerz und Leid dient sowohl als Entschädigung für den Schmerz, den die geschädigte Partei erlitten hat, als auch als Form der Buße für das Unrecht, das einer solchen Person zugefügt wurde.