Glossar

Zwangsprostitution

Der Tatbestand „Zwangsprostitution“ ist in Deutschland in § 232a Strafprozessordnung (StGB) festgeschrieben und fällt wie die weiteren Straftatbestände zu Menschenhandel unter den 18. Abschnitt des StGB.
Demnach bezeichnet Zwangsprostitution, wenn jemand eine Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, veranlasst, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder sexuelle Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, durch die sie ausgebeutet wird. Wesentliches Merkmal des Straftatbestandes ist das Beeinflussen einer Person zum Zwecke der späteren Ausbeutung.
Bei Personen unter 21 Jahren ist die Ausnutzung der Zwangslage oder auslandsspezifischen Hilflosigkeit nicht notwendig, um den Straftatbestand Zwangsprostitution zu erfüllen. Hier genügt das reine Veranlassen.

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