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Der Gesetzentwurf gegen Cybergrooming ist beschlossen

Bereits der Versuch des Cybergroomings ist damit fortan strafbar und die Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden wurden trotz Bedenken erweitert.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Änderung der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings im Strafgesetzbuch beschlossen. Cybergrooming ist definiert als das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Laut des Gesetzentwurfs soll fortan bereits der Versuch des Cybergroomings – also die Kontaktaufnahme zu vermeintlichen Kindern, welche jedoch z.B. verdeckte Ermittler*innen oder Eltern, die sich als Kinder ausgeben, sind, strafbar sein. Zudem wird es den Ermittlungsbehörden künftig ermöglicht, selbst computergenerierte Kinderpornografie zu verwenden, um Zugang zu Portalen zu bekommen und Täter ermitteln zu können. Der Einsatz bedarf der Zustimmung des Gerichts und ist nur zulässig, wenn die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und es dürfen keine echten Menschen abgebildet werden.

So soll z.B. der Zugang zu geschlossenen Foren ermöglicht werden. Im Bundestag gab es auch Bedenken gegen den Entwurf, dennoch wurde die Chance, an Täter heranzukommen als vorrangig gesehen (Infos z.B. beim BMJV oder Tagesschau).