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Gesetzesänderung zur Mitwirkungspflicht in Asylverfahren

Die Bundesregierung hat der Gesetzesänderung zugestimmt.

Die Bundesregierung hat einer Gesetzesänderung zugestimmt, nach der schutzberechtigte Ausländer*innen künftig zur Mitwirkung bei Widerrufs- und Rücknahmeverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet sind (§ 73 Asylgesetz). Das Gesetz sieht vor, dass neben der bereits bestehenden Mitwirkungspflicht für Asylbewerber*innen im Asylantragsverfahren auch eine Mitwirkungspflicht des Schutzberechtigten in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren gesetzlich festgeschrieben wird. Bei einem Verstoß soll das BAMF „den Schutzberechtigten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten sowie, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nach Aktenlage über den Widerruf oder die Rücknahme entscheiden“

Diese Gesetzesänderung gilt als umstritten. Im Vorfeld fand am 05.11.2018  eine öffentliche Anhörung im Bundestag zu dem Gesetzesentwurf statt. Während verschiedene Behörden, wie das BAMF oder die Berliner Ausländerbehörde in ihren Stellungnahmen die Änderung gutheißen, äußerten der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein, der Deutsche Anwaltsverein und der Deutsche Caritasverband bei der Anhörung ihre Bedenken. Laut des Deutschen Caritasverbands ist der vorgelegte Gesetzesentwurf zu vage und unbestimmt, da Reichweite und Grenzen der Mitwirkungspflicht, als auch die Folgen fehlender oder unzureichender Mitwirkungen nicht konkret dargelegt werden. Unklarheit bestehe beispielsweise darüber, zu welchem Erkenntnisgewinn die Mitwirkungspflicht führen solle oder welche Mittel zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht verhältnismäßig seien. Dies führe in einem sensiblen Bereich zu unklaren Rechtsbegriffen, was eine weitere Belastung der Verwaltungsgerichte nach sich ziehen würde, da der Geltungsgehalt des Entwurfes erst bestimmt werden müsste. Zudem könne der unklare Gesetzesentwurf Schutzberechtigte verunsichern, was sich wiederum negativ auf die Integration auswirken könne. Es bleibe zu bezweifeln, ob die Gesetzesänderung im Interesse der „tatsächlichen Schutzbedürftigkeit“ liege.

UNHCR hatte im Hinblick auf den Gesetzesentwurf eine „Ergänzung des gesetzlichen Auftrags zur Regelprüfung dahingehend, dass Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen hierfür relevanten Sachverhalt eröffnet werden können und erst dann die Mitwirkungspflichten ausgelöst werden“ gefordert. Zudem empfiehlt UNHCR, dass im Gesetzesentwurf eine Klarstellung eingefügt werden solle, die die Nachweislast seitens der Behörden verdeutliche, sowie die Reichweite von unterbliebener Mitwirkung der Betroffenen erläutert.

Die vollständigen Stellungnahmen finden Sie hier.