In seinem bemerkenswerten Beschluss vom 03.07.2020 spricht das LSG einer bulgarischen Prostituierten im einstweiligen Rechtsschutz vorläufige Leistungen zu. Für das Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts sei auf den Einzelfall abzustellen. Der Nachweis eines fünfjährigen Aufenthaltes erfordere keine lückenlosen Meldeeinträge.