+++ NUR NOCH BIS MORGEN +++
Geflüchtete aus der Ukraine, die
- nicht-ukrainische Staatsangehörige sind,
- nur einen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten und
- deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vor dem 01.02.2024 erteilt worden ist,
haben nur bis zum 04.03.2025 die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Dieser Antrag bewirkt nach § 81 Abs. 4 AufenthG eine Fiktionswirkung bezüglich der alten Aufenthaltserlaubnis, so dass Betroffene während der Prüfung des Antrags nicht vollziehbar ausreisepflichtig werden. In diesem Zeitraum haben die Betroffenen Zeit, sich mit den genauen Voraussetzungen der neuen Aufenthaltserlaubnis vertraut zu machen und diese zu erfüllen. Der Antrag kann formlos per Mail oder Fax bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Sofern kein neuer Antrag gestellt wird, sind die Betroffenen ab dem 05.03.2025 vollziehbar ausreisepflichtig.
Weitere Informationen zu den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen von Geflüchteten aus der Urkraine befinden sich bei dem Informationsverband Asyl & Migration.