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Neues Urteil zu Scheinwerkverträgen in die Rechtsprechungsdatenbank eingestellt

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom Juli diesen Jahres ein Urteil bestätigt, aufgrund dessen sich der Kläger erfolgreich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingeklagt hatte. Der Kläger war bei einer Reinigungsfirma angestellt, die ihn aufgrund von Rahmenvereinbarungen, die als Werkvertrag gelten sollten, an die Beklagte entsandt hatte. Da er dort aber weisungsgebunden und vollständig in den Betrieb der Beklagten eingebunden arbeitete, stellt das Gericht fest, dass kein Werkvertrag sondern unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorlag. Dies führt nach dem Gesetz zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, also der Beklagten. Bei der Einordnung der Vertragsform komme es im Zweifel auf die tatsächliche Durchführung an.