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Urteil des Bundessozialgerichts zum Ausschluss arbeitssuchender EU-BürgerInnen von Hartz-IV-Leistungen in die Datenbank eingestellt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 30.01.2013 einer Bulgarin einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen zugesprochen. Das Jobcenter hatte ihren Antrag abgelehnt, da sie nur aufgrund von Arbeitssuche aufenthaltsberechtigt und damit von Sozialleistungen ausgeschlossen sei. Da die Frau jedoch von einem Griechen mit Daueraufenthaltsrecht schwanger war, sah das BSG ein Aufenthaltsrecht aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung der zu erwartenden Familiengründung und damit einen Leistungsanspruch gegeben. Das Gericht äußert im Übrigen Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit EU-Recht, entscheidet diese Frage aber nicht.