Bereits im Herbst 2012 hat der Bundestag beschlossen, dass die Freizügigkeitsbescheinigung für UnionsbürgerInnen und EWR-Angehörige ersatzlos abgeschafft wird (Drucksache 17/10746). Am 29.01.2013 trat die Änderung des FreizügG/EU in Kraft.
Die Änderung zum FreizüG/EU bedeutet, dass UnionsbürgerInnen nur noch eine postalischer Erreichbarkeit mittels einer Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, der Meldestelle bzw. des Bürgeramtes vorweisen müssen, anstatt wie bisher zum Teil gefordert eine Freizügigkeitsbescheiningung als amtlichen Nachweis vor VermieterInnen, ArbeitgeberInnen oder Behörden vorzulegen.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf die Handreichung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrverbandes zum Thema "Ausgeschlossen oder privilegiert? Zur aufenthalts- und sozialrechtlichen Situation von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen" (Januar 2013) hin. Neben den Themen Recht auf Einreise und Aufenthalt, existenzsichernden Leistungen nach SGB II/ XII, werden auch Praxishinweise und Prüfschemata gegeben.