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Zwei positive Entscheidungen zur Unzulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien in Datenbank eingestellt

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellt in seinem Urteil vom 20.07.2021 mit äußerst umfassender Begründung fest, dass eine Dublin-Überstellung eines Klägers nach Italien wegen systemischer Mängel im Asylsystem einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtscharta (GRC) darstelle, da der Kläger dort weder eine menschenwürdige Unterbringung haben werde noch die Möglichkeit sein Existenzminimum durch Arbeit zu sichern.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf knüpft in seinem Urteil vom 29.12.2021 an die OVG-Entscheidung an und erklärt ebenfalls mit ausführlicher Begründung eine Dublin-Überstellung nach Italien wegen Verletzung des Art. 4 GRC für unzulässig.