Straftatbestände und deren Strafmaß sind größtenteils im deutschen Recht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Dies gilt auch für die Straftatbestände zu Menschenhandel und Ausbeutung.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (2011/36/EU) wurden die Strafrechtsvorschriften zu Menschenhandel umfassend geändert.
Zuvor wurde Menschenhandel in den §§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und § 233a Förderung des Menschenhandels geregelt.
Nun wurden diese Straftabestände umfassend reformiert und in den § 232 ff StGB geregelt.