Sozialgericht Speyer, Beschluss vom 17.8.2017
Aktenzeichen S 16 AS 908/17 ER

Stichpunkte

Herausragende und umfangreiche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz im Sozialgerichtsverfahren um Ausschluss von EU-Bürger*innen vom Sozialleistungsbezug; Gericht hält mit überaus ausführlicher und detaillierter Begründung (Neu-) Regelungen des Leistungsausschluss und der Überbrückungsleistungen für europarechts- und verfassungsrechtswidrig und ordnet vorläufige Leistung an; umfassend begründete Kritik an EuGH-Entscheidungen, der restriktiven Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und am Gesetzgeber

Zusammenfassung

Das Sozialgericht Speyer (SG) ordnet durch Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Bewilligung vorläufiger Hartz-IV-Leistungen für einen 18-jährigen Spanier an. Der Mann lebt mit seiner Mutter zusammen bereits länger als 3 Monate in Deutschland. Er ist nicht erwerbstätig. Sein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde abgelehnt, da er nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche habe und daher gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei.

Das SG stellt zunächst die Hilfsbedürftigkeit des Antragsstellers im Sinne des SGB II fest und führt danach aus, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durch den Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nummer 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei. Zwar falle er tatbestandlich unter diese Ausschlussregelung, da er entweder nicht über ein Aufenthaltsrecht verfüge oder nur über ein solches zum Zweck der Arbeitssuche, das Gericht ist aber der Ansicht, dass der Leistungsausschluss gegen Europarecht, das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 der Verordnung (EG) 884/2004, verstoße und darüber hinaus verfassungswidrig sei (Randnummer 47ff).

Somit würde im Hauptsacheverfahren entweder die Ausschluss-Vorschrift wegen Verstoßes gegen Europarecht nicht zur Anwendung kommen oder das Verfahren müsste ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.Für den Fall der Nichtigerklärung würde die Regelung nicht greifen und der Antragsteller hätte einen Leistungsanspruch.

Das Gericht begründet überaus umfassend, warum es einen Verstoß gegen das europarechtliche Gleichbehandlungsgebot sieht (Rn 51ff). Dabei macht es eingehende Ausführungen zur Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots auf beitragsunabhängige Leistungen wie Hartz IV (Rn 58). Es führt aus, dass die Mitgliedstaaten zwar den Zugang zu Sozialleistungen grundsätzlich einschränken dürften, jedoch nicht den zu beitragsunabhängigen Leistungen. Andere Auffassungen seien rechtswissenschaftlich nicht vertretbar (Rn 65).

In diesem Zusammenhang kritisiert es die entgegenstehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der in seinem Urteil vom 15.09.2015 feststellte, bei fehlendem Aufenthaltsrecht verstoße ein Leistungsausschluss nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Rn 68 ff). Das SG legt dar, warum es die Entscheidung, insbesondere aufgrund der nach seiner Ansicht fehlenden Begründung und rechtlich überzeugender Argumente, nicht richtig findet.

Es legt unter Verweis auf weitere Rechtsprechung dar, warum Entscheidungen des EuGH in Vorabentscheidungsverfahren eine Bindungswirkung nur gegenüber den Gerichten entfalten, die das jeweilige Verfahren vorgelegt haben. Im Übrigen gäbe es für die Fachgerichte keinen Grund, ohne eigene Prüfung und Auseinandersetzung und vor allem ohne rechtswissenschaftliche Begründung eine Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses zu bejahen. In diesem Zusammenhang übt das SG deutliche Kritik an der `nahezu gesamten sozialgerichtlichen Praxis´, die die Ansicht des EuGH zur Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses ohne eigene Auseinandersetzung und ohne rechtswissenschaftliche Begründung übernommen habe.

Die EuGH-Entscheidungen könnten nur als Argumente dienen, sofern sie methodisch haltbar seien. Ein Gericht, das von der EuGH-Rechtsprechung abweichen will, müsste das Verfahren diesem auch nicht vorlegen, solange innerstaatliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung bestehen (Rn 71ff).

Im Rahmen der Darlegung der Verfassungswidrigkeit des Leistungsausschlusses stellt das Gericht zunächst fest, dass Fachgerichte nicht deswegen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gehindert seien, weil sie selber nicht die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes entscheiden können, sondern dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einholen müssen. Es führt im Weiteren aus, warum es in den Ausschlusstatbeständen des § 7 SGB II einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sieht (Rn 75ff).

Es legt die Anforderungen an den Gesetzgeber dar, den Leistungsanspruch im Gesetz hinreichend konkret zu formulieren (Rn 80ff). Der genaue Leistungsanspruchs müsse im Gesetz festgelegt werden und dabei so hinreichend bestimmt sein, dass die Verwaltung eine Entscheidung über die Höhe des Anspruchs treffen kann. Nach Ansicht des Gerichts schließt dies die Verwendung zu unbestimmter Rechtsbegriffe als auch die Einräumung von Ermessen der Leistungsgewährung im Kernbereich aus. Vor diesem Hintergrund kritisiert das SG die seit 29.12.2016 geltende Gesetzesänderungen zum § 7 SGB II als völlig unzureichend, denn darin überlasse der Gesetzgeber die Entscheidung über das „ob“ der Leistungserbringung für den von den Ausschlusstatbeständen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII betroffenen Personenkreis im Wesentlichen der Verwaltung und den Gerichten. Die Überbrückungsleistungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 SGB XII sei `eine Kombination besonders unbestimmter Rechtsbegriffe, deren erkennbarer Zweck darin besteht, im Regelfall gerade keine existenzsichernden Leistungen zu gewähren, auch wenn Hilfebedürftigkeit besteht´ (Rn 101).

Das Ermessen zur Gewährung vorläufiger Leistungen sei im Falle einer drohenden Verletzung des Grundrechts auf Existenzminimum auf Null reduziert.

Entscheidung im Volltext:

sg_speyer_17_08_2017 (PDF, 194 KB, nicht barrierefrei)

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