LAG Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2018
Aktenzeichen 7 Sa 278/17

Stichpunkte

Interessante Entscheidung im Arbeitsgerichtsverfahren um Lohnforderung im Hotelgewerbe; 15.000 € Lohnnachzahlung für sog. `Roomboy´; zur Unwirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit zum Nachteil des Arbeitnehmers; Anspruch auf Annahmeverzugslohn wegen unwirksamer Kündigung

Zusammenfassung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) spricht dem Kläger rund 15.000 Euro Lohnnachzahlungen zu und erklärt seine Kündigung durch den Arbeitgeber für unwirksam. Der Kläger war bei der Beklagten, einer Dienstleistungsfirma für Hotelservice, als sogenannter Roomboy beschäftigt und mit der Reinigung der Zimmer beauftragt. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass er jeweils nach den Dienstplänen eingesetzt wurde. Der Lohn richtete sich nach den Tarifmindestlöhnen und betrug zunächst 9,50 später 9,80 € pro Stunde. Der Kläger hatte in sieben Monaten in den Jahren 2015/16 für die sich aus seinen Stundenzetteln ergebenen Arbeitszeiten monatlich zwischen 400 und knapp 1000 Euro erhalten. Hiergegen wandte der Kläger ein, diese entsprächen nicht der tatsächlich von ihm geleisteten Arbeit, sondern seien vom Arbeitgeber nach angeblichen statistischen Durchschnittswerten berechnet, nach denen für jedes Zimmer 30 und jede Suite 45 Minuten Reinigungszeit veranschlagt würden. Die Stundenzettel habe er vorher blanko unterzeichnen müssen. Seine tatsächliche monatliche Arbeitszeit habe aber zwischen 127 und 243 Stunden gelegen. Daher hatte der Kläger von der Beklagten insgesamt rund 15.000 Euro brutto abzüglich insgesamt erhaltener rund 4.000 Euro eingeklagt.

Außerdem wandte er sich gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung und machte für die Zeit vom August 2016 bis Februar 2017 Annahmeverzugslohn geltend. Das Arbeitsgericht (AG) gab ihm weitgehend Recht. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Diese erklärte das Landesarbeitsgericht für unzulässig, soweit sie sich gegen die Lohnforderung richtete. Der Arbeitgeber hatte nach Ansicht des LAG die Aussage des Klägers, dass die Stundenzettel nicht der Realität entsprachen nicht hinreichend entkräftet.

Wie zuvor schon das Arbeitsgericht sieht auch das LAG die im Arbeitsvertrag festgelegte Vereinbarung, nach der sich die Arbeitszeit nach den Dienst- und Einsatzplänen richte, für unwirksam. Sie benachteilige den Kläger unangemessen, da sie keine Mindestzusage zur Arbeitszeit treffe sondern Zeiten zwischen 0 und 48 Wochenstunden zulasse. Daher seien die Angaben des Klägers bei der Berechnung des geschuldeten Lohns zugrunde zu legen. Das AG hatte im Wege der Auslegung eine monatliche Mindestarbeitszeit von 150 Std. angenommen.

Für November 2015 bis Juni 2016 war daher nach Ansicht des AG die tatsächliche Arbeitszeit mit 15.057,45 Euro brutto abzüglich der gezahlten 4.379,75 Euro netto zu vergüten. Die Angabe des Klägers, dass die Stundenzettel nur statistische Durchschnittswerte wiedergäben, hatte die Beklagte schon in der ersten Instanz nicht entkräftet. Da sie auch die Berufung diesbezüglich nicht ausreichend begründet hatte, war diese insoweit als unzulässig verworfen worden und es blieb bei der Verurteilung durch das Arbeitsgericht.

Auch bezogen auf die Kündigung hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.

Das LAG erklärt die Kündigung wegen widersprüchlichem Vortrags zum Kündigungsgrund für unwirksam. Der vor dem AG behauptete Alkoholkonsum während der Arbeitszeit sei bereits abgemahnt worden und damit als Kündigungsgrund verbraucht. Ebenso die später behauptete Fundunterschlagung. Ein weiterer Kündigungsgrund insbesondere eine betriebsbedingte Kündigung bestand nicht, da die Beklagten selbst andere Einsatzmöglichkeiten in anderen Objekten angegeben hatte.

Das LAG spricht dem Kläger daher einen Annahmeverzugslohn zu. Bei einer Zugrundelegung von einer, sich aus der unwirksamen Vereinbarung zur Arbeitszeit ergebenden, monatlichen Mindestarbeitszeit von 150 Stunden berechnet das LAG diesen mit rund 1.500 € monatlich.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Entscheidung im Volltext:

lag_09_05_2018 (PDF, 290 KB, nicht barrierefrei)

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