EuGH, Urteil vom 19.6.2018
Aktenzeichen C-181/16

Stichpunkte

Richtungsweisende Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren um die Zulässigkeit von Abschiebemaßnahmen vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens; Verbindung von ablehnendem Bescheid mit Rückkehrentscheidung grundsätzlich zulässig; Wahrung der Grundrechte erfordert automatisch eintretende aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln; Abschiebehaft vor endgültiger Rechtskraft unzulässig; Ausreisefrist läuft erst mit Abschluss des Verfahrens

Zusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärt in seiner Entscheidung `Gnandi gegen Belgien´ die Umsetzung von Abschiebemaßnahmen im Asylverfahren vor der endgültigen Rechtskraft der Ablehnung für unzulässig.

In dem zugrundeliegenden, dem Gerichtshof vom belgischen Staatsrat vorgelegten Fall, ging es um einen Mann aus Togo, dessen Asylantrag in Belgien abgelehnt und der zur Ausreise aufgefordert worden war. Gegen beide Entscheidungen hatte der Mann geklagt, beide Klagen wurden abgelehnt. Auf die Revision des Mannes vor dem Staatsrat, legte dieser den Fall dem EuGH mit der Fragestellung vor, ob eine Rückkehrentscheidung bzw. Ausreiseaufforderung vor der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages erlassen werden kann, oder ob dies gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung aus Art.33 Abs.1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und Art.5 der EU-Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG, RückfRL) sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 13 RückfRL und Art. 47 Europäischen Grundrechtscharta (GRC) verstoße.

Zunächst stellt der EuGH fest, dass die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung mit einer Ausreiseaufforderung nach der Richtlinie zulässig ist, denn der für eine Ausreiseaufforderung nach der Richtlinie erforderliche illegale Aufenthalt sei durch die ablehnende Entscheidung gegeben und der Anwendungsbereich der RückfRL, die der Einführung einer wirksamen Rückführung dienen solle, damit eröffnet. Dabei müssten aber die Rechte der Betroffenen, insbesondere der `Grundsatz der Waffengleichheit´ beachtet werden. Dies sei nur gewährleistet, wenn Rechtsmittel gegen die Ablehnung bzw. Ausreiseaufforderung per Gesetz aufschiebende Wirkung haben. Danach ist nicht ausreichend, wenn eine aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann, sondern diese müsse automatisch mit Einlegung des Rechtsmittels eintreten. Bis zur endgültigen Entscheidung sei auch die Abschiebehaft unzulässig und die Fristen zur freiwilligen Ausreise begännen nicht zu laufen. Auch behielten die Betroffenen den Status der Asylbewerber*innen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsgestattung, nach der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie (AsylVerfRL 2013/32/EU).

Um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, müsse außerdem bis zum Ende des Klageverfahrens die Möglichkeit bestehen, für den Ausgang des Verfahrens wichtigen Änderungen der Sachlage vorzubringen.

Über diese Rechte müssten die Betroffenen von den Behörden umfassend informiert werden.

Entscheidung im Volltext:

eugh_19_06_2018 (PDF, 176 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky