AG Düsseldorf, Urteil vom 13.8.2018
Aktenzeichen 101 Ls 50 Js 157/17-19

Stichpunkte

Entscheidung im Strafverfahren wegen Zwangsprostitution; Verurteilung nach 2016 neu eingeführtem Straftatbestand der Zwangsprostitution; Loverboy-Methode; Vermögensabschöpfung zugunsten der Geschädigten in Höhe von 30.000 €

Zusammenfassung

Das Amtsgericht (AG) verurteilt den Angeklagten unter anderem wegen besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. Der Angeklagte hatte eine 14-jährige wohnungs- und mittellose Jugendliche, die aus einem Heim geflohen war, nach der Loverboy-Methode in sich verliebt gemacht und für einen Zeitraum von rund einem Jahr zur Prostitution gebracht. Dabei manipulierte der Angeklagte die junge und psychisch labile Frau und behielt deren Prostitutionseinnahmen überwiegend für sich, um damit seine Miete und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Erst nach einem heftigen Streit, bei dem der Angeklagte die Frau misshandelt, schwer verletzt und eingesperrt hatte, machte diese durch Schreie auf sich aufmerksam und wurde befreit.

Erheblich strafmildernd wertet das AG das Geständnis des Angeklagten und den Umstand, dass es davon ausgeht, dass die Frau zeitweise aus eigener Motivation die Prostitution fortsetzte.

Das Gericht zieht ca. 30.000 € Wertersatz zugunsten der Geschädigten nach dem im Rahmen des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 2017 neu eingeführten § 73c StGB ein.

 

Entscheidung im Volltext:

ag_duesseldorf_13_08_2019 (PDF, 86 KB, nicht barrierefrei)

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