VG Stuttgart, Urteil vom 26.6.2019
Aktenzeichen A 7K 8916/16

Stichpunkte

Bemerkenswertes Urteil im Verwaltungsgerichtsverfahren um Flüchtlingsanerkennung für Menschenhandelsopfer aus Nigeria; Abschiebungsschutz für Alleinerziehende mangels Möglichkeiten der Existenzsicherung; umfassende Ausführung zum Vorgehen der nigerianischen Menschenhandelsnetzwerke und zur Situation alleinerziehender Frauen in Nigeria

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) stellt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs.7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für eine Nigerianerin und ihre drei Kinder fest.
Die Frau war im März 2016 nach Deutschland eingereist und hatte Asyl für sich und ihre Kinder beantragt. In ihrer Anhörung gab sie an, 2002 über Frankreich und Österreich nach Italien gekommen zu sein. Dort sei sie von einer Frau für 40.000 EUR gekauft worden. Dieses Geld habe sie abarbeiten müssen. Nach ungefähr fünf Jahren sei sie in eine Kirchenmission geflohen. In Italien habe sie ihren Ehemann getroffen. Sie hätte ihren Lebensunterhalt durch verschiedene Tätigkeiten, teilweise auch durch Betteln verdient. Nach Deutschland sei sie im Wesentlichen gekommen, da sie Hilfe suche.
Ihre Eltern in Nigeria hätten Probleme bekommen, da sie ihre Schulden nicht vollständig bezahlt habe. Ihre Mutter sei bedroht worden. Sie fühle sich für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria bedroht.
Das Bundesamt hatte die Anträge abgelehnt und die Abschiebung angedroht.

Die Klägerin macht in ihrer daraufhin erhobenen Klage geltend, Opfer von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung zu sein. Sie verweist auf eine Stellungnahme des Fraueninformationszentrums Stuttgart (FIZ), das die Klägerin als Opfer von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung identifiziert. Die Stellungnahme führt aus, dass die Klägerin in der Anhörung als von Menschenhandel Betroffene hätte identifiziert werden können, wenn diese durch eine auf Menschenhandel geschulte Mitarbeiterin erfolgt wäre. So sei es zu verschiedenen Missverständnissen gekommen. Die Klägerin hätte aus Scham nicht über das Thema Prostitution gesprochen. Sie sei aber schon im Alter von 20 Jahren von ihrer Tante nach Europa vermittelt worden. Dabei sei ihr eine Arbeit als Friseurin in Aussicht gestellt worden. Vor der Ausreise habe sie einen Juju-Schwur leisten müssen, dass sie in Europa das Geld zurückzahlt und keine Personen des Netzwerkes verrät. Sie sei dann über Paris und Wien nach Italien gereist. Dort habe sie als Prostituierte arbeiten müssen. Von dort sei sie in die Schweiz geschickt worden, wo sie ebenfalls als Prostituierte arbeitete. 2006 sei sie nach Italien zurückgekehrt. Der Madame habe sie aber gesagt, sie würde nicht mehr für sie arbeiten. Sie habe Schutz bei der Caritas gesucht. Dort habe sie auch bis 2010 gearbeitet. Danach habe sie gebettelt. Dabei habe sie ihren Mann kennengelernt und sei schwanger geworden.
Insbesondere auf der Suche nach finanzieller Unterstützung sei sie 2016 ohne ihren Mann nach Deutschland gekommen.


Das Gericht stellt die Geschichte der Klägerin, wie sie sich aus ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht ergeben hat, sowie die Aussage der als Zeugin gehörten Leiterin des FIZ umfassend dar (S. 5 ff).
Es erklärt, die Angaben der Klägerin für wahr zu halten und davon auszugehen, dass sie 2002 als Opfer von Menschenhandel nach Italien kam. Dabei erläutert es umfassend die Vorgehensweise der nigerianischen Menschenhandelsnetzwerke und ihrer Methoden, sowohl in Europa als auch in Nigeria Druck auf die Opfer und ihre Familien auszuüben (S. 22ff).
Hierin sei eine schwere menschenrechtswidrige Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 Asylgesetz zu sehen. Unter Verweis auf weitere Rechtsprechung (VG Regensburg, 19.10.2016 und VG Würzburg, 17.11.2015) erklärt das Gericht, diese Verfolgung knüpfe auch an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich der der zurückgekehrten Menschenhandelsopfer, an.
Die Klägerin sei somit vorverfolgt aus Nigeria ausgereist. Allerdings sei die sich daraus ergebende Vermutung, dass sich diese Verfolgung bei einer Rückkehr wiederholen werde, durch stichhaltige Gründe widerlegt. Die Klägerin habe sich 2006 der Prostitution entzogen und dann noch mehr als neun Jahre in Italien gelebt, ohne dass die Menschenhändler*innen erneut an sie herangetreten seien. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Klägerin Italien nicht aus Furcht vor den Menschenhändler*innen verlassen habe, sondern aufgrund von Schwierigkeiten mit ihrem Mann und weil sie dort keine Existenzgrundlage mehr hatte. Auch die Familie der Klägerin sei seit 2006 nicht mehr bedroht worden. Lediglich der Schwester werde vereinzelt noch nachgestellt.
Dies reiche nicht für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung.

Das Gericht stellt aber unter Verweis auf verschiedene Berichte zur Situation der Frauen in Nigeria (S. 27f) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest, da es der alleinerziehenden Klägerin nicht möglich sein würde, im Falle einer Rückkehr, sich und ihre drei minderjährigen Kinder zu ernähren und sie keine familiäre Unterstützung habe.

vg_stuttgart_26_06_2019 (PDF, 4,4 MB, nicht barrierefrei)

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