LG Berlin, Urteil vom 25.6.2019
Aktenzeichen (513 Kls) 255 Js 637/18 (38/18)

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung im Strafverfahren um Menschenhandel und Ausbeutung der Arbeitskraft; Obdachlose zu Diebstahl gezwungen; mehrjährige Haftstrafen; umfassende Ausführungen zur Zwangslage; Tatbestand der Zwangsprostitution vollendet bei unmittelbar auf eine sexuelle Betätigung zielende Handlung

Zusammenfassung

Das Landgericht verurteilt vier Angeklagte unter anderem wegen Menschenhandels, Ausbeutung der Arbeitskraft, Zwangsprostitution zu Freiheitsstrafen zwischen 6 und 3 Jahren.

Der Hauptangeklagte G.A. hatte mit drei seiner Kinder fünf obdachlose Polen unter falschen Versprechungen nach Deutschland gelockt und hier zur Begehung von Diebstählen gezwungen. Der zur Tatzeit noch minderjährige Sohn K.A. hatte die Geschädigten in Polen angesprochen und ihnen Arbeitsstellen in Deutschland in Aussicht gestellt. In Deutschland angekommen wurden den Betroffenen jedoch die Pässe abgenommen. Sie wurden in einem Zimmer der Wohnung des in einem gesonderten Verfahren  verurteilten P. untergebracht, in der auch die Angeklagten wohnten (S. 9ff). Es war den Geschädigten untersagt, die Wohnung ohne Begleitung von den Angeklagten zu verlassen.

Zusammen mit den Angeklagten E.A. und S.A., zwei weiteren Kindern des G.A., zwangen G.A. und K.A. die Geschädigten über einen Zeitraum von ca. zwei Wochen durch Drohungen, Körperverletzungen und Vergewaltigung zur Begehung von Diebstählen in Supermärkten und Drogerien. Die Angeklagten gaben dabei genaue Anweisungen, was gestohlen werden sollte. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Kleinelektrogeräte, Kosmetik, Kaffee u.a.. Die Ware wurde in der Wohnung des P. gelagert und sollte von dort nach Polen weiterverkauft werden. Bis zu neun Geschäften wurden täglich aufgesucht.

Die beiden Frauen aus der Gruppe der Geschädigten sollten zudem abends noch zur Prostitution gezwungen werden. Dazu wurde ihnen erklärt, sie schuldeten Geld für ihre Einreise, das sie auf diese Weise verdienen müssten. Da sich keine Freier fanden, kam es zwar nicht zur Prostitutionstätigkeit (S. 13), das Gericht stellt jedoch fest, dass der Tatbestand der Zwangsprostitution gem. § 232a Abs. 1 Nr 1 Alternative 1 Strafgesetzbuch (StGB) bereits bei einer unmittelbar auf eine sexuelle Betätigung zielende Handlung vollendet ist. Da vorliegend bereits konkrete Anbahnungsverhandlungen in der Wohnung eines potentiellen Kunden statt gefunden hatten, sei eine vollendete Zwangsprostitution gegeben.

Das LG macht auch Ausführungen dazu, dass die Betroffenen sich nicht zur Wehr setzen oder der Situation entziehen konnten, da sie weder Deutsch, noch Englisch sprachen und sich zum ersten Mal im Ausland befanden. Außerdem hatten die Angeklagten ihnen die Ausweispapiere abgenommen. Zusätzlich setzten die Angeklagten die Geschädigten auf verschiedene Weise unter Druck. Sie schlossen sie ein, schlugen sie bei Zuwiderhandlungen und misshandelten sie massiv körperlich (u.a. S. 14ff). Daneben versuchten sie Unfrieden in die Gruppe zu bringen, indem sie z.B. Einigen besseres Essen gaben als den Anderen. Eine der Frauen aus der Gruppe wurde außerdem zu sexuellen Handlungen mit einem Mann der Gruppe gezwungen und dabei gefilmt (S. 15ff). So erzeugten sie ein Angstszenario, das dazu führte, dass die Geschädigten sich fügten.

Das Gericht führt umfassend aus, warum es davon ausgeht, dass die Geschädigten sich in einer Zwangslage befunden hätten und die Diebstähle gegen ihren Willen begingen, da sie intellektuell und finanziell nicht in der Lage waren, sich der Situation zu entziehen ( S. 23ff). Im Wesentlichen hätten sie sich schon in ihrer Heimat in höchst prekären Verhältnissen und am unteren Rand der Gesellschaft befunden, so dass sie höchst empfänglich für das vermeintliche Arbeitsangebot des Angeklagten K.A. gewesen seien und ihnen dann in Deutschland angekommen auch selbst die Situation in der Wohnung mit den Angeklagten vergleichsweise besser als die Obdachlosigkeit in Polen erschien.

Vereinzelt unternommene Versuche seitens der Geschädigten, der Situation zu entfliehen, scheiterten. Eine der Betroffenen hatte, nachdem sie bei einem Diebstahl festgenommen und zur Polizei gebracht worden war, dort versucht, um Hilfe zu bitten. Auf einem auf Polnisch verfassten Blatt zur Beschuldigtenbelehrung hatte sie einen Passus zum Dolmetscher unterstrichen und um Kontakt zur Botschaft gebeten, was jedoch von Seiten der Polizei nicht veranlasst wurde (S. 11). Statt dessen wurde sie der Angeklagten S.A. übergeben, die angab, eine Verwandte zu sein.

Auch andere Versuche der Gruppe, Hilfe zu bekommen, wie das Ansprechen von Landsleuten mit der Frage nach der polnischen Botschaft, blieben erfolglos (S.28).

Erst als einer der Geschädigten nach seiner Festnahme im August 2018 bei der polizeilichen Vernehmung sagte, er brauche Hilfe und werde umfassend aussagen, kamen polizeiliche Ermittlungen in Gang (S.29).

Entscheidung im Volltext:

lg_berlin_25_06_2019 (PDF, 10,7 MB, nicht barrierefrei)

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