LG Berlin, Urteil vom 4.6.2019
Aktenzeichen (513 KLs) 255 Js 637/18 (38/18) Trb1

Stichpunkte

Entscheidung im Strafverfahren wegen Menschenhandels; Zwang zu Diebstählen; Unterbringung der Geschädigten

Zusammenfassung

Das Landgericht (LG) verurteilt den Angeklagten P. wegen Menschenhandels, Freiheitsberaubung und Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die es zur Bewährung aussetzt.

Der P. hatte auf Bitten der in einem gesonderten Verfahren verurteilten Mitglieder der Familie A. eine Gruppe von fünf polnischen Obdachlosen für ca. 2 Wochen in seiner Wohnung untergebracht. Diese wurden in diesem Zeitraum von der Familie A., die ebenfalls in der Wohnung wohnte, zu Diebstählen in Super- und Drogeriemärkten gezwungen. Ein Sohn der Familie hatte die Geschädigten unter falschen Versprechungen von Polen nach Deutschland gelockt. In Deutschland wurden ihnen die Ausweise weggenommen und sie wurden durch Drohungen und massive Körperverletzungen zur Begehung der Diebstähle gezwungen. Der P. verschloss nachts die Wohnungstür, um die Geschädigten am Verlassen der Wohnung zu hindern. Außerdem fuhr er die Geschädigten und Angehörige der Familie A. in wechselnder Besetzung zu den Märkten, in denen die Diebstähle begangen wurden. Dabei gab die Familie den Geschädigten jeweils vor, was sie zu stehlen hätten. Die Beute wurde in das Auto des P. geladen, der sie dann zu seiner Wohnung transportierte, wo sie versteckt und zwischengelagert wurde.

Der P. hat weitgehend zu den Vorwürfen geschwiegen, bzw. sie geleugnet. Das Gericht legt jedoch umfassend dar, warum es davon überzeugt ist, dass dem P. schon aufgrund der Tatsache, dass er mit den Geschädigten in der Wohnung lebte, deren Situation nicht entgangen sein könnte. Zudem hätte ihn auch eine der Geschädigten bei einem gemeinsamen Spaziergang nach der Polizei gefragt, woraus sich ihm hätte erschließen müssen, dass sie Hilfe benötigte (S.5ff).

Entscheidung im Volltext:

 

lg_berlin_04_06_2019 (PDF, 542 KB, nicht barrierefrei)

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