AG Itzehoe, Urteil vom 20.9.2016
Aktenzeichen 42 303 s 27910/13 (2016)

Stichpunkte

Entscheidung im Strafverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der Arbeitsausbeutung indischer Küchenhilfen; Stundenlöhne von 2-4 EUR, Ausnutzung auslandsspezifischer Hilflosigkeit; Bewährungsstrafen

Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilt die beiden Hauptangeklagten wegen Menschenhandels zum Zwecke der Arbeitsausbeutung sowie der Einschleusung von Ausländern zu Freiheitsstrafen von 13 bzw. 7 Monaten und den Gehilfen zu einer Geldstrafe. Die Angeklagten hatten über einen Zeitraum von ungefähr fünf Jahren in ihrem Restaurant indische Küchenhilfen ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beschäftigt. Als Lohn erhielten diese 2 bis 4 EUR obwohl üblich 5,30 EUR bis 5,90 EUR gewesen wären. Das Gericht listet detailliert sowohl die tatsächlich gezahlten Löhne gegenüber den tariflich geschuldeten als auch die jeweilige Beschäftigungsdauer der einzelnen Arbeitnehmer auf. Es  führt aus, dass die Angeklagten bei ihrem Vorgehen bewusst die Hilflosigkeit der indischen Arbeitnehmer in dem für sie fremden Land ausgenutzt hätten. Die Arbeitnehmer waren zudem unter desolaten Zuständen in Nebenräumen des Restaurants bzw. in einem stillgelegten Hotel untergebracht.

Das Gericht wertet zugunsten der Angeklagten insbesondere deren umfassende Geständnisse und verhängt für die beiden Hauptangeklagten nur geringe Freiheitsstrafen, die es zur Bewährung aussetzt. Für das durch die Tat erlangte Vermögen der Angeklagten in Höhe von ca. 53.000 EUR ordnet das Gericht Verfall an.

 

Entscheidung im Volltext

ag_itzehoe_20_09_2016 ( PDF, 400 KB, nicht barrierefrei)

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