EuGH, Urteil vom 12.3.2014
Aktenzeichen C-457/12

Stichpunkte

Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger von UnionsbürgerInnen in deren Heimatstaat; umfassende Ausführungen unter Verweis auf bisherige Rechtsprechung zur Auslegung der EU-Freizügigkeitsrichtlinie; drittstaatsangehörige Familienangehörige haben aus dieser lediglich ein vom Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht und dies nur, wenn der Unionsbürger auch von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht; ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht kann aber bestehen, wenn die Verweigerung abschreckende Wirkung auf die Ausübung der ArbeitnehmerInnenfreizügigkeit hätte

Zusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt fest, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige von UnionsbürgerInnen einen Anspruch aus dem Unionsrecht auf ein Aufenthaltsrecht in deren Heimatstaat haben können, wenn die Verweigerung die UnionsbürgerInnen davon abschrecken könnte, ihre ArbeitnehmerInnenfreizügigkeit auszuüben.

Der Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren lagen zwei Verfahren zugrunde. Eine ukrainische Schwiegermutter beziehungsweise eine peruanische Ehefrau eines Niederländers erhielten nach nationalem Recht in den Niederlanden kein Aufenthaltsrecht. Die vorlegenden Gerichte fragen beim EuGH, inwieweit sich ein Aufenthaltsrecht aus dem Unionsrecht ergeben könnte.

Die Männer wohnten jeweils in den Niederlanden, hielten sich jedoch aus beruflichen Gründen häufig in Belgien auf. Der EuGH stellt zunächst unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung, insbesondere C 456/12 fest, dass drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von UnionsbürgerInnen aus der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38 EG) kein eigenes Aufenthaltsrecht zusteht, sondern nur ein aus der Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Unionsbürger abgeleitetes. Das bedeute, wenn UnionsbürgerInnen von diesem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch machen und in ihrem Heimatland wohnen, können die Mitgliedstaaten es ablehnen, ein solches abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Drittstaatsangehörigen anzuerkennen.

Weiter führt das Gericht aber aus, dass drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von   UnionsbürgerInnen, die zwar in ihrem Heimatstaat wohnen, aber regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, aus Gründen der praktischen Verwirklichung der ArbeitnehmerInnenfreizügigkeit unter Umständen aufgrund von Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren ist. Laut EuGH kommt es hierbei in den Ausgangsverfahren darauf an, ob die Vorenthaltung eines solchen Aufenthaltsrechts für die Männer `eine abschreckende Wirkung´ hätte, von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen. Dies muss nun jeweils von den niederländischen Gerichten geprüft werden. Nach Ansicht des EuGH kann es bei der Prüfung einer abschreckenden Wirkung auch darauf ankommen, dass die Drittstaatsangehörige, wie in dem zugrunde liegenden Verfahren die ukrainische Schwiegermutter, für das Kind des Unionsbürgers sorgt, damit dieser arbeiten kann. Dies allein genüge für das Vorliegen einer solchen abschreckenden Wirkung aber nicht.

 

Entscheidung im Volltext

eugh_12_03_2014_C_457_12 (PDF, 98 KB, nicht barrierefrei)