SG Düsseldorf, Urteil vom 11.9.2014
Aktenzeichen S 5 R 120/14 ER

Stichpunkte

Interessante Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz gegen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für Prostituierte; umfassende Ausführungen zu Einstufung der Prostitutionstätigkeit als abhängige oder selbständige Beschäftigung; Prostituierte, die in einem Bordell umfangreichen und detaillierten Regelungen ihrer Arbeit unterliegen, sind nicht selbstständig; Ausführungen zur Verjährung und zum Vorsatz bei der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen

Zusammenfassung

Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) lehnt einen Eilantrag von Bordellbetreibern gegen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Prostituierte überwiegend ab. Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung hatten in einem Düsseldorfer Bordell ermittelt. Aufgrund der Ergebnisse hatte die Rentenversicherung von der Betreibergesellschaft Gesamtsozialversicherungsbeiträge i. H. v. ca. 12 Millionen Euro für die Jahre 2005 bis 2011 sowie rund 7,5 Millionen Euro zusätzliche Säumniszuschläge gefordert. Die Betreibergesellschaft wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das SG. Es läge kein Beschäftigungsverhältnis und damit keine Sozialversicherungspflicht vor, da den Sexarbeiterinnen nur Zimmer, Equipment und Servicepersonal zur Verfügung gestellt werde, diese ansonsten selbstständig arbeiteten. Das Gericht sah dies anders. Es macht unter Hinweis auch auf das Prostitutionsgesetz umfassende Ausführungen zu den Kriterien zur Abgrenzung selbständiger von abhängiger Prostitutionstätigkeit (Seite 8 f). Vorliegend habe die Betreibergesellschaft ein weitreichendes Direktionsrecht ausgeübt. Auch wenn es keine konkreten Anweisungen zur Art und Weise der sexuellen Dienstleistung gab, hätten die Prostituierten sich aber an die Hausregeln halten müssen. Diese waren eine detaillierte Auflistung von unter anderem bestimmten Anwesenheitszeiten, Verhaltensregeln sowie einer Kleiderordnung. Außerdem durften die Frauen Zahlungen nicht persönlich entgegennehmen. Dies spreche für eine abhängige Beschäftigung. Die Beitragsforderung für die Jahre 2009 bis 2011 sei daher rechtmäßig. Für die Zeit von 2005 bis 2008 seien die Beiträge jedoch verjährt und der Eilantrag damit erfolgreich. Im Zusammenhang mit der Verjährungsprüfung macht das Gericht Ausführungen zur Frage des Vorsatzes im Hinblick auf die Nicht-Abführung der Beiträge, da bei vorsätzlichem Handeln eine Verjährungsfrist von 30 statt 4 Jahren greift. Das Gericht kommt aber zu dem Schluss, dass die Betreibergesellschaft wohl tatsächlich nicht von abhängiger Beschäftigung der Prostituierten und damit einer Pflicht zur Beitragszahlung ausgegangen sei.

 

Entscheidung im Volltext:

sg_duesseldorf_11_09_2014 (PDF, 45 KB, nicht barrierefrei)