Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.12.2014
Aktenzeichen L 8 SF 813/14

Stichpunkte

Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz im Sozialgerichtsverfahren um Hartz-IV-Leistungen für EU-Bürgerinnen und Bürger; auch nach der sogenannten `Dano-Entscheidung´ des Europäischen Gerichtshofs ist die Zulässigkeit des Ausschlusses arbeitssuchender EU-Bürgerinnen und Bürger von Sozialleistungen weiter fraglich

Zusammenfassung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) lehnt den Antrag eines Jobcenters auf Aussetzung der Vollstreckung aus einem Beschluss des Sozialgerichts (SG) ab. Das Jobcenter war von dem SG im einstweiligen Rechtsschutz angewiesen worden, einer EU-Bürgerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Hartz IV-Leistungen zu zahlen. Das LSG hatte die Interessen der Antragsgegnerin auf Leistungszahlung gegen die des Jobcenters auf Nicht-Zahlung abzuwägen und führt aus, dass es schon bei der Entscheidung in der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz darum gehe, schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen abzuwenden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beheben wären. Bei einer vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung im Eilverfahren müssten daher zusätzliche besonders schwerwiegende Nachteile glaubhaft gemacht werden. Da es vorliegend um das Interesse der Antragsgegnerin auf die Leistung existenzsichernder Mittel ging, sah das LSG keine möglichen schwerer wiegenden Interessen des Jobcenters. Das Gericht hebt außerdem hervor, dass die Frage der europarechtlichen Zulässigkeit des Leistungsausschlusses arbeitssuchender EU-Bürgerinnen und Bürger durch § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, wie sie dem EuGH vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 12.12.2013 zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, noch nicht entschieden wurde. Die sogenannte `Dano-Entscheidung´ des EuGH beträfe nicht den Personenkreis arbeitssuchender EU-Bürgerinnen und Bürger, sondern nur die Personen, die keine Arbeit suchen oder keine begründete Aussicht mehr darauf haben, Arbeit zu finden.

 

Entscheidung im Volltext:

lsg_nrw_04_12_2014 ( PDF, 207 KB, nicht barrierefrei)