BGH, Urteil vom 16.1.1996
Aktenzeichen VI ZR 109/95

Stichpunkte

Schmerzensgeld für sexuellen Missbrauch; Aufhebung einer Reduzierung des Schmerzensgeldes von 60.000 auf 25.000 DM; strafrechtliche Verurteilung ohne Einfluss auf Genugtuungsbedürfnis.

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt die Reduzierung eines Schmerzensgeldes für sexuellen Missbrauch von 60.000 DM auf 25.000 DM durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf auf. Er betont erstmalig, dass eine strafrechtliche Verurteilung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hat.
 
Die Klägerin war 1993 als Zehnjährige von dem Beklagten mehrere Stunden sexuell missbraucht worden. Für die Tat war dieser strafrechtlich zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zivilrechtlich war der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 DM durch das Landgericht (LG) Duisburg zuerkannt worden.

Auf Berufung des Beklagten hin reduzierte das Oberlandesgericht dieses auf 25.000 DM. Die Begründung: Dem Genugtuungsbedürfnis der Klägerin sei durch die strafrechtliche Verurteilung gerecht geworden und eine Summe von 60.000 überhöht.

Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass das Genugtuungsbedürfnis der bzw. des Geschädigten bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe eine Rolle spielt, stellt aber fest, dass die strafrechtliche Verurteilung sich grundsätzlich nicht hierauf auswirkt. Er hebt daher das Berufungsurteil auf. Da die Festsetzung des Schmerzensgeldes vom Richter vorzunehmen ist, verweist der Bundesgerichtshof an das Oberlandesgericht zurück. Der BGH weist darauf hin, dass in ähnlichen Fällen Schmerzensgeld in vergleichbarer Höhe wie vom Landgericht entschieden wurde und gibt zu erkennen, dass es dieses für vertretbar hält.

Entscheidung im Volltext:

BGH_16_ 01_1996 (PDF, 1931 KB, nicht barrierefrei)