VG Wiesbaden, Urteil vom 9.12.2016
Aktenzeichen 4 K 545/16.WI

Stichpunkte

Interessante Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Wirksamkeit einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung; rückwirkende Nichtigkeit der Erklärung aufgrund Anfechtung wegen Inhaltsirrtums, weil Erklärender davon ausging, dass nach Flüchtlingsanerkennung Verpflichtung erlischt; Ausführungen zur Frage des Wechsels des Aufenthaltszweckes

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden erklärt eine Verpflichtungserklärung aufgrund der Anfechtung durch den Kläger für unwirksam.

Der Kläger hatte eine ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben, nach der er der Ausländerbehörde gegenüber erklärte, für den Unterhalt der fünfköpfigen Familie seines Schwagers aus Syrien aufzukommen. In dem verwendeten Formular war die Dauer der Verpflichtungserklärung auf Beginn der Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts beziehungsweise Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck festgelegt. Die Gültigkeit sollte für zwei Jahre ab Einreise bestehen.

Die Familie reiste im Februar 2015 nach Deutschland ein, alle erhielten zunächst einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und nach Flüchtlingsanerkennung im Juli bzw. August 2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG.

Ab Oktober 2015 erhielt die Familie Sozialleistungen. Im November wurde der Kläger vom Jobcenter wegen einer sich aus der Verpflichtungserklärung ergebenden Erstattungspflicht angehört. Der Kläger verweigerte die Erstattung mit Verweis auf die zwischenzeitliche Erteilung von Aufenthaltstiteln zu einem anderen Zweck.

Gleichwohl erhielt er von Jobcenter einen Bescheid zur Erstattung von rund 10.500 Euro, die als öffentliche Leistungen an die Familie gezahlt worden waren. Während der Kläger der Ansicht war, durch die Flüchtlingsanerkennung habe sich der Aufenthaltszweck geändert, vertrat das Jobcenter die Auffassung, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge, die über ein humanitäres Aufnahmeprogramm nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgenommen wurden, stelle keinen anderen Aufenthaltszweck dar und lehnte den Widerspruch des Klägers ab.

Der Kläger erhob Klage und hat die Verpflichtungserklärung noch mal ausdrücklich angefochten, da seine Verpflichtungserklärung nur im Rahmen des hessischen Aufnahmeprogramms und nicht im Falle der Flüchtlingsanerkennung gelte. Das VG gibt ihm Recht. Es führt aus, dass die Frage, ob in der Flüchtlingsanerkennung und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 AufenthG für Personen, die zuvor einen Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG hatten, eine Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck zu sehen ist, in der erstinstanzlichen verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung umstritten ist. Das Gericht legt die unterschiedlichen Standpunkte hierzu dar, stellt jedoch fest, dass der Streit nicht entschieden werden müsse, da vorliegend die Verpflichtungserklärung schon aufgrund einer wirksamen Anfechtung durch die Stellungnahme des Klägers im Rahmen seiner Anhörung erloschen sei. Aus der Erklärung des Klägers ergebe sich, dass er bezüglich seiner Verpflichtungserklärung davon ausgegangen sei, dass mit einer Flüchtlingsanerkennung ein anderer Aufenthaltszweck vorliege und die Verpflichtungserklärung erlösche. Andernfalls hätte er die Erklärung nach Ansicht des Gerichts so nicht abgegeben. Durch die wirksame Anfechtung erlischt die Verpflichtungserklärung rückwirkend, so dass der Kläger nicht zu Zahlungen herangezogen werden kann.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_wiesbaden_09_12_2016 (PDF, 650 KB, nicht barrierefrei)