LG Augsburg, Urteil vom 18.2.2008
Aktenzeichen 9KLs 507 Js 121451/07

Stichpunkte

Strafverfahren wegen Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung und Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung; Anwerbung und Beschäftigung von Erntehelfern.

Zusammenfassung

Das Landgericht Augsburg verurteilte im Februar 2008 zwei Angeklagte wegen Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung und Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung zu einer Strafe von drei Jahren und drei Monaten beziehungsweise zu zwei Jahren.

Der Angeklagte hatte für die im Mai 2007 bevorstehende Erdbeer-Ernte insgesamt 100 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Rumänien angeworben und versucht, sie ohne Arbeitsgenehmigungen in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenzuschließen. Hiermit wollte er ihre Anstellung vermeiden und damit die Bindung an Tarifverträge und Arbeitnehmerschutzvorschriften umgehen. Die Arbeiten sollten mit 1,80 Euro pro 5-Kilo-Kiste Erdbeeren bezahlt werden. Dies ließ sich aber bei den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht durchsetzen. Da angesichts der bevorstehenden Ernte Eile geboten war, sagte der Angeklagte den Erntehelfern nun 5,50 Euro Stundenlohn zu, obwohl er wusste, dass er diese Bezahlung nicht leisten konnte. Die meisten Betroffenen gaben die Arbeit auf. Andere arbeiteten zum Beispiel in elf Tagen 110 Stunden. Der Tariflohn dafür hätte insgesamt 561,- Euro betragen, gezahlt wurden jedoch nur 100,- Euro Vorschuss für Essen beziehungsweise Lohn. In einem anderen Fall wurden beispielsweise innerhalb von 16 Tagen 160 Stunden gearbeitet. Tariflich hätte dies mit insgesamt 816,- Euro vergütet werden müssen – gezahlt wurden 150,- Euro.
Die Geschädigten wurden in einfachsten Containern ohne Wasseranschluss und Feuerschutzeinrichtungen, bei ungesicherter Elektrizität, Kochgelegenheit sowie unzureichender sanitärer Versorgung untergebracht. Schlafgelegenheiten waren zunächst nicht für alle vorhanden. Hierin sah das Gericht ein auffälliges Missverhältnis zu den üblichen Arbeitsbedingungen.

Eine "auslandsspezifische Hilflosigkeit" im Sinne des § 233 Strafgesetzbuch lag nach Auffassung des Gerichts vor, da niemand Deutsch sprach oder sich mit Arbeitnehmerrechten auskannte. Die Geschädigten hatten zunächst kein Geld, um sich Essen zu kaufen. Auch finanzielle Ressourcen für eine eigene Unterkunft, Mobilität oder die Rückreise nach Rumänien wurden ihnen vorenthalten. Sie waren somit faktisch von dem Angeklagten abhängig.

Entscheidung im Volltext:

LG_Augsburg_18_02_2008 (PDF, 6,7 MB, nicht barrierefrei)