LAG, Urteil vom 6.6.2019
Aktenzeichen 17 Sa 46/19

Stichpunkte

Hochinteressante Entscheidung im Arbeitsgerichtsverfahren um Ansprüche aus Prostitutionsvertrag; Scheinvertrag mit einer Prostituierten als `Hauswirtschafterin´ ist wirksam und nicht sittenwidrig, wenn Prostituierte sich frei und eigenverantwortlich für die Tätigkeit entscheidet; umfassende Ausführungen zur Sittenwidrigkeit unter Darstellung der Rechtsprechung

Zusammenfassung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) erklärt einen Prostitutionsvertrag für wirksam und spricht der Klägerin einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung sowie ein Arbeitszeugnis und Lohnabrechnung zu.

Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter dreier Kinder und Hartz-IV-Bezieherin. Sie hatte mit dem Beklagten im Juni 2017 einen Vertrag geschlossen, nachdem sie als teilzeitbeschäftigte Hauswirtschafterin für ihn tätig sein sollte. Die monatliche Bruttovergütung sollte 460 EUR bei einem Stundenlohn von 10 EUR betragen. Der Vertrag sah außerdem einen Urlaubsanspruch vor. Nach Angaben des Beklagten sei dies nur zum Schein verabredet worden. In Wahrheit habe es sich um einen sog. `Sugar-Daddy-Vertrag´ gehandelt und es sei verabredet worden, dass die Klägerin den Beklagten regelmäßig zum einvernehmlichen Sex besuche, zweimal jährlich zu einem Kurzurlaub und gelegentlich zu Verabredungen mit Freunden begleite.

Der Beklagte wandte für die Frau insgesamt rund 20.000 EUR auf. Neben dem vereinbarten Lohn, den er bis einschließlich Dezember 2017 zahlte, finanzierte er der Klägerin unter anderem eine Reise, den Umzug in eine neue Wohnung und beglich für sie Bußgelder in Höhe von ca. 1.300 EUR. Die Klägerin schickte dem Beklagten eine Vielzahl erotischer Fotos per WhatsApp. Zu Geschlechtsverkehr kam es selten. Am 28.01.18 erklärte die Klägerin, mit dem Beklagten keine sexuelle Beziehung mehr zu wollen. Am 29.01.18 kündigte der Beklagte zu Ende Februar 2018 das Arbeitsverhältnis und stellte sie ab sofort von Leistungen frei. Für Januar und Februar hatte er keinen Lohn mehr bezahlt.

Die Klägerin verklagte ihn daraufhin vor dem Arbeitsgericht (AG) auf Zahlung von Lohn für Januar und Februar, einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 600 EUR sowie der Erstellung einer Lohnabrechnung und eines Arbeitszeugnisses.

Der Beklagte lehnte dies ab und berief sich darauf, dass der Vertrag als Hauswirtschafterin nur zum Schein geschlossen worden und der eigentlich gewollte Prostitutionsvertrag sittenwidrig sei.

Das Arbeitsgericht (AG) hatte den Beklagten zur Zahlung des Lohns für Februar, eines Urlaubsentgelts von 320 EUR sowie der Erstellung einer Lohnabrechnung und eines Arbeitszeugnisses verurteilt.

Es sei dabei unerheblich, ob der Arbeitsvertrag auf hauswirtschaftliche oder sexuelle Dienstleistungen gerichtet sei, da beide Parteien von einem Arbeitsvertrag ausgingen.

Seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes sei ein mit einer Prostituierten geschlossener Vertrag nicht mehr ohne weiteres sittenwidrig.

Der Beklagte habe sich im Februar im Annahmeverzug befunden, da er in seinem Kündigungsschreiben die Klägerin von Arbeitsleistungen freigestellt habe und schulde daher die Zahlung des Lohns.

Einen Lohnanspruch auch für den Januar 2018 lehnte das AG hingegen ab, da die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, welche Arbeitsleistungen sie im Januar erbracht habe.

Das AG erläutert auch den sich aus dem Gesetz ergebenden Anspruch auf Urlaubsgeld sowie der Erteilung einer Lohnabrechnung und eines Arbeitszeugnisses.

Auf die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung, hebt das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des AG teilweise auf, da es keinen Anspruch auf Lohnzahlung für den Monat Februar 2018 gegeben sieht. Es legt dar, warum es davon ausgeht, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewesen sei. Von beiden Seiten sei statt der Erbringung hauswirtschaftlicher die Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Zahlung eines Monatslohns von 460 EUR gewollt gewesen. Der Vertrag habe sich dabei nicht nur auf Geschlechtsverkehr gerichtet, sondern z.B. auch auf die Zusendung erotischer Fotos. Beim Vorliegen eines Scheingeschäftes kämen die Regelungen für das verdeckte Geschäft zur Anwendung, sofern dieses nicht sittenwidrig sei. Das LAG stellt anhand der Rechtsprechung der obersten Gerichte seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes (ProstG) von 10/2016 umfassend den Streitstand zur Sittenwidrigkeit von auf sexuelle Dienstleistungen gerichteter Verträge dar. Diese seien nach überwiegender Auffassung nicht zwangsläufig sittenwidrig. Das ProstG regele nicht die Sittenwidrigkeit, sondern lediglich in § 1, dass nach erbrachter Leistung ein Entgeltanspruch bestehe und in § 3 die Einschränkung der Weisungsbefugnis. Daher werde teilweise die Ansicht vertreten, Prostitution sei weiter sittenwidrig, da die Vermarktung von Sex der Werteordnung, insbesondere den Grundrechten wie dem auf sexuelle Selbstbestimmung widerspreche.

Das LAG stimmt im Grunde dieser Auffassung insoweit zu, dass Rechtsgeschäfte, die zu sexuellen Dienstleistungen verpflichten, wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht sittenwidrig sein könnten. Dies gelte aber nicht in Fällen, in denen die Prostituierten frei und eigenverantwortlich unter Abwägung der Vor-und Nachteile einen solchen Vertrag eingingen. Damit brächten sie zum Ausdruck, in dieser Tätigkeit eben keinen Verstoß gegen ihre Würde zu sehen. Dem Menschenbild des Grundgesetzes widerspräche es, die Prostituierten vor ihrem eigenen, frei gebildeten Willen zu `schützen´. Eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages sei für den Schutz der Prostituierten dann nicht erforderlich und könnte sonst auch zur Folge haben, dass diese keine vertraglichen Ansprüche mehr haben. Etwas anderes gelte nur, wenn in dem Vertrag eine Verpflichtung zur Vornahme sexueller Handlungen festgelegt sei. Dies war vorliegend aber nicht so.

Die Klägerin habe aber trotzdem keinen Anspruch auf Lohn für Februar 2018, da der Beklagte sich nicht im Annahmeverzug befunden habe. Für die Erbringung sexueller Leistungen gäbe es keine Verpflichtung. Nach § 1 des ProstG entstehe ein Entgeltanspruch erst nach Vornahme der sexuellen Handlung bzw. wenn sich eine Person im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Erbringung solcher Handlungen bereithält. Dies habe die Klägerin aber erklärtermaßen nicht getan. Da die Klägerin auch nicht mehr leistungsbereit gewesen sei, habe sie auch keinen Lohnanspruch.

Ein Anspruch auf Zahlung der Urlaubsabgeltung läge nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor. Da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis und kein freies Dienstverhältnis bestand, finde das Bundesurlaubsgesetz Anwendung.

Das Gericht ließ für beide Parteien die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

 

Entscheidung im Volltext:

lag_hamm_06_06_2019 (PDF, 167 KB, nicht barrierefrei)