LG Arnsberg, Beschluss vom 12.9.2005
Aktenzeichen 4 O 530/04

Stichpunkte

Zivilrechtliche Entscheidung zu Entschädigung wegen Vergewaltigung, Gericht hält 25.000 € Schmerzensgeld für angemessen, Ausführungen zu Schmerzensgeldbemessung

Zusammenfassung

Die Zivilkammer des Landgerichts (LG) lehnt den Antrag eines Beklagten auf Prozesskostenhilfe (PKH) teilweise ab. Der Beklagte war im Strafverfahren vom Landgericht wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Die Klägerin hatte zivilrechtlich auf Entschädigung geklagt. Durch Versäumnisurteil wurde der Beklagte zur Zahlung von 38.000 € verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch erhoben mit dem Ziel einer Reduzierung des Betrages auf 3000 €. Hierfür hat er Prozesskostenhilfe beantragt. Das LG spricht ihm PKH nur insoweit zu, als es um die Abweisung der Klage in Höhe von 23.000 € geht.

Darüber hinaus sah das Gericht nicht die für eine PKH-Bewilligung erforderliche Erfolgsaussicht, da nach den Feststellungen des Strafurteils ein Anspruch der Klägerin

auf eine Entschädigung in Höhe von 25.000 € angemessen erscheine.

Das Gericht legt dar, dass bei der Schmerzensgeldbemessung insbesondere die Art und Ausmaß der Schmerzen und des Leidens zu berücksichtigen seien, das der Beklagte der Klägerin zugefügt hat. Denn das Schmerzensgeld soll den Geschädigten sowohl einen Ausgleich für ihre immateriellen Schäden bieten, als auch eine Art Genugtuung.

Das LG legt dabei die Tathandlungen des Beklagten, der nach den Feststellungen des Strafgerichts äußerst brutal vorgegangen sei und sie massiv gefoltert, sexuell genötigt und erniedrigt habe, zugrunde. Hierdurch habe die Klägerin körperliche und psychische Schäden davongetragen. Sie leide an Albträumen, befinde sich in psychologischer Behandlung und sei nur eingeschränkt arbeitsfähig.

Das Gericht betont, nicht an die Feststellungen des Strafurteils gebunden zu sein, die erheblichen psychischen Folgen einer Vergewaltigung für die Betroffenen seien jedoch gerichtsbekannt.

Das LG orientiere sich bewusst an der Rechtsprechung, die für solche Taten höhere Entschädigungen zuspreche als in der Vergangenheit, womit auch dem sich in der Gesellschaft geänderten Verständnis des allgemeinen Persönlichkeitsrecht Rechnung getragen werden solle. Nach Ansicht des LG ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € gerechtfertigt.

 

Zum Einspruch des Beklagten gegen diese Entscheidung siehe OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2005

 

 

Entscheidung im Volltext:

lg_arnsberg_12_09_2005 (PDF, 83 KB, nicht barrierefrei)