LG Stuttgart, Urteil vom 7.7.2021
Aktenzeichen 6 KlS 182 Js 117681/10

Stichpunkte

Umfangreiche Entscheidung in Strafverfahren wegen Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft; Ausbeutung polnischer Saisonarbeitskräfte in Landwirtschaft; mehrjährige Freiheitsstrafen; Ausführungen zur Zwangslage, auslandsspezifischen Hilflosigkeit, ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen und zur Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts

Zusammenfassung

Das Landgericht (LG) verurteilt ein angeklagtes Ehepaar wegen gewerbsmäßigen Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt und anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten bzw. zwei Jahren auf Bewährung.

Das Paar betrieb sowohl einen maroden Bauernhof, auf dem Kartoffeln angebaut wurden, sowie zur Weiterverarbeitung einen Kartoffelschälbetrieb und eine insolvente Großküche. Die finanzielle Schieflage der Betriebe wollten die beiden Angeklagten durch die Beschäftigung unterbezahlter polnischer Hilfsarbeiter*innen kompensieren. Von 2008 bis Juli 2011 arbeiteten daher 10 bis 15 polnische Hilfsarbeiter*innen auf ihrem Bauernhof bzw. den angegliederten Betrieben zur Weiterverarbeitung der Kartoffeln unter ausbeuterischen Bedingungen.

Die Betroffenen mussten täglich zwischen 11 und 20 Stunden oft 7 Tage die Woche für einen Tageslohn von 25-30 € arbeiten. Überstunden wurden nicht bezahlt. Die Löhne wurden jeweils erst am Ende des Aufenthalts ausbezahlt, was den Arbeiter*innen auch vorab gesagt wurde, um sie so davon abzuhalten, zu fliehen. Für ihren Lebensunterhalt bekamen sie 25 € in der Woche. Untergebracht waren sie unter unwürdigen Umständen in einem abbruchreifen Gebäude.

Durch polnische Vorarbeiter wurde mittels Beschimpfungen und Einsatz massiver körperlicher Gewalt eine Atmosphäre von Angst und Druck erzeugt.

Einige der Arbeiter*innen versuchten zu fliehen und wurden entweder dabei erwischt und schwer körperlich misshandelt, oder ihnen gelang die Flucht, was aber einen "Verzicht" auf bis zu 20.000 € ausstehenden Lohn bedeutete.

Bei Polizei-Kontrollen offenbarten die Arbeiter*innen sich den Beamten nicht, was das LG im Misstrauen gegenüber der deutschen Polizei begründet sieht. Da sie kein Deutsch sprachen, konnten sie auch nicht von anderer Seite, z.B. Nachbarn um Hilfe bitten.

Das Gericht macht umfassende Ausführungen zu der Vorgehensweise der Angeklagten und der Situation der Betroffenen (S. 65ff) sowie zur rechtlichen Einordnung der Taten als Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft (S. 85ff). Es erläutert die Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale "Zwangslage", die es durch den Umstand, dass die Betroffenen den Lohn erst bei ihrer Ausreise erhielten, erfüllt sah.

Die "auslandsspezifische Hilflosigkeit" sei insbesondere durch die Unkenntnis der deutschen Sprache, aber auch der Ablehnung der deutschen Polizei, gegeben gewesen.

Ein "ausbeuterisches Arbeitsverhältnis" setze Arbeitsbedingungen voraus, die sich, motiviert durch rücksichtsloses Gewinnstreben, von denen anderer Arbeiter*innen in ähnlichen Arbeitsbereichen massiv unterscheiden. Abzustellen sei auf die gesamten Arbeitsumstände. Den vorliegend vereinbarten geringen Stundenlohn von rund 1,50 € stuft das LG als sittenwidrig ein. Unter weiterer Berücksichtigung der miserablen Arbeitsbedingungen sowie der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen läge ein solches Missverhältnis vor.

Das LG macht weiter Ausführungen zur Anwendung des zur Tatzeit (ab 2010) geltenden Rechts und sieht den Tatbestand des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft im Sinne des §§233 Abs. 1 S. 1 alte Fassung (a.F.), Strafgesetzbuch (StGB) als erfüllt an.

Dem Ehepaar wurde außerdem unter anderem Hinterziehung von Sozialbeiträgen in Millionenhöhe vorgeworfen.

 

Entscheidung im Volltext:

lg_stuttgart_11_07_2021_ (PDF, 6,3 MB, nicht barrierefrei)