BGH, Beschluss vom 17.1.2023
Aktenzeichen 2 StR 87/22

Stichpunkte

Revisionsentscheidung im Strafverfahren wegen Menschenhandels u.a.; BGH rügt unzureichende Urteilsbegründung; Ausführungen zur Systematik des § 232 StGB und den Voraussetzungen der Tathandlungen `Anwerben´, `Befördern´, ` Weitergabe´, `Beherbergung´, `Aufnahme´; Ausführungen zur Gewerbsmäßigkeit und zur auslandspezifischen Hilflosigkeit

Zusammenfassung

Der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hebt die Verurteilung von zwei Angeklagten auf und weist zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurück. Der Angeklagte K. war u.a. wegen Vergewaltigung und gewerbsmäßigen Menschenhandels zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, die Mitangeklagte I. wegen gewerbsmäßigen Menschenhandels u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem war eine Einziehung von rund 35.500 EUR angeordnet worden. Gegen ihre Verurteilungen hatten die Angeklagten jeweils Revisionen eingelegt.

Der Senat setzt sich zunächst umfangreich mit einer Verfahrensrüge des K. wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts auseinander und gibt dieser statt (S. 1-7).

Im Anschluss erörtert es die Revision der Angeklagten I., die es ebenfalls für begründet erachtet, da die Feststellungen des LG eine Verurteilung der I. wegen Menschenhandels gem. § 232 Abs. 1 S. 1 StGB nicht trügen (S. 8-11).

Das LG hatte festgestellt, dass die Angeklagten von Juni bis November 2019 arbeitsteilig ein Bordell führten, in dem außer der Nebenklägerin noch 2 weitere Bulgarinnen ohne Aufenthaltstitel der Prostitution nachgingen. Die Nebenklägerin war 2016 nach Deutschland eingereist und hatte zunächst ca. 8 Monate für eine andere Person in einem Bordell gearbeitet. Danach reiste sie für einige Monate nach Bulgarien zurück, kam dann erneut nach Deutschland und arbeitete erst für eine weitere Person, mit der sie die Einnahmen hälftig teilte. Im April 2017 bekam sie einen Hinweis auf das Bordell der Angeklagten und arbeitete dort. Dabei gab der K. im Wesentlichen Ort, Zeit und Art der Prostitutionstätigkeit vor und nahm die Einnahmen an sich. Während die beiden anderen Frauen nur die Hälfte der Einnahmen abgaben, musste die Nebenklägerin bis auf einen Betrag von 50 EUR alle Einnahmen abgeben. Falls die Frauen sich weigerten, wandte der K. auch Gewalt an.

Die Angeklagte I. organisierte Termin- und Preisabsprachen. Die Frauen wohnten in Wohnungen neben dem Bordell. Ihre Arbeit erbrachten sie entweder im Bordell, bei Hausbesuchen oder in Terminwohnungen. Der K. hatte der Nebenklägerin ihren Pass abgenommen und gab ihr diesen nur für Hausbesuche u.Ä.

Außerdem war die 5-jährige Tochter der Nebenklägerin bei einem Bekannten des Angeklagten in Bulgarien untergebracht und der K. drohte, auch diese zu einer Prostituierten zu machen, sollte die Nebenklägerin fliehen.

Das LG hatte die Angeklagte I. deswegen wegen Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt. Der BGH beanstandet jedoch, dass das Gericht in der Urteilsbegründung nicht ausreichend nachvollziehbar mache, welche Tatbestandsalternativen des § 232 StGB es von der I. durch welche Handlungen verwirklicht sieht. Der Senat macht hierbei Ausführungen zu den Anforderungen an die Urteilsbegründung und stellt klar, dass das Tatgericht verfahrensrechtlich zwar nur dazu verpflichtet sei, in den Urteilsgründen das der Verurteilung zugrunde gelegte Strafgesetz zu benennen. Um im Falle einer Revision, dem Revisionsgericht eine Überprüfung zu ermöglichen, müsse den Urteilsgründen aber zu entnehmen sein, ob rechtliche Problemstellungen vom Tatgericht erkannt und zutreffend gewürdigt wurden. Insbesondere bei auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen wie im vorliegenden Fall die Tatvarianten des § 232 Abs. 1 S. 1 StGB `Anwerben´, `Befördern´, `Weitergabe´, `Beherbergung´ oder `Aufnahme´ seien diese Begriffe zunächst zu erläutern und dann zu prüfen, ob die zu beurteilenden Tathandlungen diesen unterzuordnen seien. Die habe das LG nicht getan und auch nicht dargelegt, welche Tatbestandsvarianten es als erfüllt ansehe.

Der Senat sieht durch die Feststellungen, die das LG zum Täter*innenvorgehen gemacht hat, auch keine der in § 232 genannten Tathandlungen durch die Angeklagte erfüllt. Dabei stellt er die verschiedenen Tathandlungen dar.

Eine `Weitergabe´ setze eine kontrollierte Übergabe an eine dritte Person zum Zweck der Beförderung zur Übertragung der Kontrolle voraus. Eine solche läge im Falle der Nebenklägerin nicht vor.

Ein `Anwerben´ setze ein aktives Tätigwerden der Täter*innen voraus, die die treibende Kraft bei dem Zustandekommen der Vereinbarung zur Prostitutionstätigkeit sein müssen. Vorliegend habe aber die Nebenklägerin in Deutschland bereits als Prostituierte gearbeitet und sei selber aktiv und freiwillig auf die Angeklagten zugegangen, weil sie in deren Bordell arbeiten wollte. Ein Anwerben läge daher nicht vor.

Auch ein `Aufnehmen´ oder `Beherbergen´ im Sinne des § 232 Abs. 1 S. 1 StGB sieht der Senat nicht gegeben, da das LG keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Angeklagten der Nebenklägerin Wohnraum zur Verfügung gestellt haben. Das Gericht habe zwar festgestellt, die im Bordell tätigen Frauen hätten in danebenliegenden Wohnungen gelebt, aber nicht, wem diese gehörten und wer sie zur Verfügung gestellt habe.

Ebenso fehle es für die Tatvariante `Befördern´ an Anhaltspunkten, da hierfür das Tatopfer für mindestens eine geraume Zeit an einen anderen Ort gebracht werden müsse. Unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer erläutert der Senat die Systematik der der Umsetzung dienenden §§ 232 ff. StGB. Diese orientierten sich chronologisch am Ablauf des Menschenhandels. Dieser Systematik folgend sei die `Beförderung´ der auf die `Anwerbung´ folgende Handlungsschritt, der regelmäßig längere, auch grenzüberschreitende Transportvorgänge umfasse, die dazu dienten, das Opfer unter Kontrolle zu bringen, um es dann ausbeuten zu können. Im Falle der Nebenklägerin habe es aber nur Fahrten zu Hausbesuchen während eines bereits bestehenden Ausbeutungsverhältnisses mit zeitnaher Rückkehr gegeben, die hierfür nicht reichten.

Insgesamt würde daher keine der in § 232 Abs. 1 S. 1 StGB genannten Tatvarianten durch die Feststellungen des LG belegt.

Außerdem fehle es an Feststellungen des Gerichts zu einer der in § 232 Abs. 1 StGB beschriebenen Tatsituation der Nebenklägerin im Sinne einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit könnten fehlende Deutschkenntnisse oder Barmittel, das Maß der Überwachung bzw. Abhängigkeit von Täter*innen oder die Wegnahme der Ausweispapiere sein. Allerdings könne nicht automatisch vom Vorliegen einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit ausgegangen werden, wenn einige der Merkmale vorlägen, vielmehr müsse der*die Tatrichter*in jeweils eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen vornehmen.

Das LG habe jedoch einfach eine auslandspezifische Hilflosigkeit angenommen, ohne hierzu weitere Ausführungen zu treffen. Dies sei aber nötig gewesen. Zwar habe die Nebenklägerin kaum Deutsch gesprochen und sei ihr der Pass weggenommen worden, sie sei aber wiederholt zur Prostitution nach Deutschland gekommen und habe auch nicht unerhebliche Geldbeträge für ihre Tochter nach Bulgarien schicken können, die nicht aus der Prostitution stammten, was einer Hilflosigkeit widersprechen könne.

Abschließend weist der Senat daraufhin, dass eine Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB voraussetze, dass Täter*innen in der Absicht handeln würden, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Sei dies der Fall, sei schon die erste der geplanten Tathandlungen als gewerbsmäßig einzustufen. Nicht ausreichend sei, wenn eine Tat nach § 232 StGB begangen wird und Täter*innen sich aus den zukünftigen Einnahmen aus der Prostitution eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollen, vielmehr müsse eine wiederholte Tatbegehung geplant sein. Dass der Angeklagte eine solche Wiederholung geplant habe, müsse vom Gericht festgestellt werden.

Kernpunkte

Tatbestandsmerkmale des § 232 StGB Anwerben, Befördern, Weitergabe, Beherbergung, Aufnahme, auslandsspezifische Hilflosigkeit, Gewerbsmäßigkeit

 

Entscheidung im Volltext:

bgh_17_01_2023 (PDF, 160 KB, nicht barrierefrei)

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