Positive Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Flüchtlingsanerkennung für Iranerin; umfassende Ausführungen zur Situation der Frauen im Iran; Iranerinnen als asylrelevante soziale Gruppe
Das Verwaltungsgericht (VG) spricht einer Iranerin die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Frau war Ende 2021 nach Deutschland gekommen und hatte einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte ihr nur subsidiären Schutz zuerkannt, weil es der Ansicht war, es handele sich bei der Gewaltanwendung des Vaters um einen privaten Konflikt mit diesem, der insbesondere frustriert sei, keinen Sohn zu haben. Eine asylrelevante Verfolgung der Frau sieht das BAMF nicht gegeben.
Das VG bejaht jedoch eine geschlechtsspezifische Verfolgung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Asylgesetz (AsylG), denn es sieht die noch minderjährige Frau im Falle einer Rückkehr der Gefahr von Übergriffen und/oder Zwangsverheiratung durch den Vater ausgesetzt, gegen die ihr kein staatlicher Schutz zur Seite stünde. Wahrscheinliche Übergriffe des Vaters seien auch nicht allein in seiner Frustration darüber, keinen Sohn zu haben, begründet, sondern würden sich gegen die Klägerin als Frau richten. Bezugnehmend auf Länderberichte zur Situation der Frauen im Iran stellt das VG fest, dass diese in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen Diskriminierungen unterworfen seien. Das Gericht führt hierfür zahlreiche Beispiele an und spricht der Frau einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
Situation der Frauen im Iran, Iranerinnen als soziale Gruppe
Entscheidung im Volltext: