Höchstrichterliche Entscheidung zu Anforderungen an Adhäsionsantrag; an Bedingung geknüpfte Anträge sind nach Eintritt der Bedingung erneut und unbedingt zu stellen; Aufhebung einer Adhäsionsentscheidung über 15.000 EUR für Betroffene von Vergewaltigung
Die 6. Strafkammer des Bundesgerichtshofs (BGH) hebt den Adhäsionsausspruch in einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung auf, da es an einem ordnungsgemäß gestellten Adhäsionsantrag fehle. Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von über 5 Jahren und im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 EUR an die Nebenklägerin verurteilt worden.
Der BGH erklärt die Adhäsionsentscheidung für ungültig, da es an einem ordnungsgemäßen Adhäsionsantrag fehle. Die in der Hauptverhandlung gestellten Adhäsionsanträge seien unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden. Nach der Bewilligung hätte ein unbedingter Antrag gestellt werden müssen, was nicht erfolgt war. Allein das Prozesskostenhilfeverfahren führe nicht zur Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrages oder mache die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) gegenstandslos. Die Kammer erklärt eine Zurückweisung zur neuen Verhandlung allein wegen des zivilrechtlichen Teils für nicht möglich und sieht von einer Entscheidung ab. Der Adhäsionsklägerin bleibt damit nur noch die Möglichkeit, den Schmerzensgeldanspruch auf zivilrechtlichem Wege in einem erneuten Verfahren einzuklagen.
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