AG Hannover, Urteil vom 7.3.2025
Aktenzeichen 216 Ls 5413 Js 125264/21 (100/22)

Stichpunkte

MenschenhandelArbeitsausbeutung – gewerbsmäßig

Zusammenfassung

Ein bereits mehrfach vorbestrafter Angeklagter wurde vom Amtsgericht Hannover wegen gewerbsmäßigen Menschenhandels in vier Fällen verurteilt. Die Taten ereigneten sich im Zeitraum von 2018 bis 2020. Der Angeklagte war zur Tatzeit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin – einer gesondert verfolgten Mitangeklagten – in einer Bedarfsgemeinschaft lebend und bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte in mehreren Fällen Personen aus Rumänien in Deutschland beschäftigt und sie für Aufräumarbeiten im Hochwassergebiet des Ahrtals eingesetzt. Die Betroffenen erhielten kaum Lohn und mussten täglich bis zu zwölf Stunden arbeiten. Im Einzelnen warb der Angeklagte im Jahr 2018 einen damals 19-jährigen Geschädigten aus Rumänien an mit dem Versprechen, bis zu 2.000 EUR monatlich verdienen zu können. Tatsächlich erhielt der Geschädigte in drei Monaten Beschäftigungsdauer nur 100 EUR für Lebensmittel, jedoch keinen Lohn. Auch in einem zweiten Fall wurde ein bereits in Deutschland lebender Geschädigter angeworben und erhielt für ca. zwei Monate insgesamt nur 500 EUR. Ein dritter Geschädigter erhielt für einen ähnlichen Zeitraum lediglich 175 EUR Verpflegungsgeld. Eine weitere Geschädigte wurde aus Belgien angeworben. Für etwas über einen Monat erhielt sie lediglich 50 EUR; sie musste u.a. die Kosten für ihre Schutzbekleidung abarbeiten.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Menschenhandels gemäß §§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Angeklagten dessen vollumfängliches Geständnis, das bereits gegenüber dem Haftrichter abgelegt worden war sowie dass die Taten zum Verurteilungszeitpunkt bereits mehrere Jahre zurücklagen. Zulasten des Angeklagten wurden dessen einschlägige Vorstrafen berücksichtigt und dass er zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand.

Das Gericht erkannte keine Voraussetzungen für einen Strafnachlass nach § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich). Insbesondere meinte das Gericht, dass die zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen an die Geschädigten aufgrund zivilrechtlicher Forderungen nicht als Schadenswiedergutmachung i.S.v. § 46a StGB zu werten seien.

 

Entscheidung im Volltext:

AG_Hannover_07_03_2025 (PDF, 380 KB, nicht barrierefrei)

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