BGH, Urteil vom 28.11.2007
Aktenzeichen 2 StR 477/07

Stichpunkte

Entscheidung zur Auswirkung der Aufhebung einer strafrechtlichen Verurteilung auf die Entscheidung im Adhäsionsverfahren; bei Zurückverweisung zur Neuverhandlung bleibt Adhäsionsentscheidung bestehen; Ausführungen zu dem durch das Opferrechtsreformgesetz geänderten § 406 a Absatz 3 Strafprozessordnung.

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags und anderem mit umfangreichen Ausführungen auf und weist den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurück.

Der Angeklagte war außerdem im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt worden. Diese Entscheidung bleibt bestehen. Der BGH macht Ausführungen zu § 406 a Absatz 3 Strafprozessordnung. Nach dieser Vorschrift ist eine Entschädigungsentscheidung im Adhäsionsverfahren dann aufzuheben, wenn die ihr zugrundeliegende strafrechtliche Verurteilung aufgehoben wird. In Fortführung früherer Rechtsprechung hierzu stellt der BGH fest, dass eine nicht angefochtene Entscheidung im Adhäsionsverfahren nicht von der Aufhebung des übrigen Urteils erfasst wird, wenn der Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wird. Hieran hat sich nach Ausführungen des Gerichts auch durch das Opferrechtsreformgesetz nichts geändert. Eine Aufhebung der Adhäsionsentscheidung im Revisionsverfahren käme nur dann in Betracht, wenn das Revisionsgericht auch in der Sache selbst entscheidet. Ansonsten hat die Richterin oder der Richter der erneuten Hauptverhandlung aufgrund der neuen Feststellungen auch über eine eventuelle Aufhebung der Adhäsionsentscheidung zu befinden.

BGH_28_11_2007 (PDF, 90 KB, nicht barrierefrei)