OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2004
Aktenzeichen 2 BJs 85/01

Stichpunkte

Entscheidung im Strafverfahren zum Anspruch nicht deutschsprachiger nebenklageberechtigter Personen auf Erstattung von Dolmetscherkosten; Ausführungen zum durch das Opferrechtsreformgesetz eingeführten § 187 Gerichtsverfassungsgesetz; Anspruch auf Dolmetscherkosten-Erstattung auch für Gespräche mit Nebenklagevertreter außerhalb der Hauptverhandlung, soweit dies zur Wahrnehmung von Verfahrensrechten erforderlich ist; kein Anspruch auf Übersetzung kompletter Akten; Erstattung eigener Dolmetscherkosten nur, wenn gerichtliche Bestellung nicht rechtzeitig möglich ist.

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg spricht einem Nebenkläger einen Anspruch auf einen kostenlosen Dolmetscher auch für Gespräche mit seinem Vertreter außerhalb der Hauptverhandlung zu. Der Nebenkläger ist Sohn eines der durch die Anschläge am 11. September 2001 in New York getöteten Opfers. Der Angeklagte war unter anderem wegen Beihilfe zum Mord verurteilt, das Urteil jedoch vom Bundesgerichtshof aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen worden. Der aus den USA stammende Nebenkläger spricht kein Deutsch. In der erneuten Hauptverhandlung beantragte er im September 2004 festzustellen, dass er Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche mit seinem Anwalt zur Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung hat.

Das OLG bestätigt dies. Ein solcher Anspruch bestehe für nicht deutschsprachige Nebenkläger und Nebenklägerinnen nach der durch das Opferrechtsreformgesetz im September 2004 neu eingeführten Vorschrift des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Das Gericht führt umfassende Gründe dafür an, dass auch für vor- und nachbereitende Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung ein Recht auf kostenlose Dolmetschertätigkeit besteht. Insbesondere die angestrebte Stärkung der Opfer in der Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte spreche hierfür. Der Anspruch beschränke sich aber hierbei auf für die Ausübung der prozessualen Rechte erforderlichen Gespräche und dürfe nicht über das hinausgehen, was den Angeklagten gewährt wird. Zur Frage des Umfangs des zur Wahrnehmung von Verfahrensrechten Erforderlichen verweist das Gericht auf die Rechtsprechung zu Artikel 6 Absatz 3 Ziffer e) der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dort ist das Recht einer angeklagten Person auf kostenlose Unterstützung durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher festgelegt. So bestehe kein Anspruch auf Übersetzung kompletter Akten und nur in Ausnahmefällen auf die einzelner Aktenteile. Auch im vorliegenden Fall des Nebenklägers sei die kostenlose Übersetzung der den Akteninhalt zusammenfassenden Berichte des Nebenklagevertreters ausreichend.
Der Anspruch besteht grundsätzlich nur darauf, dass das Gericht eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher auf Staatskosten bestellt. Nur wenn dies nicht rechtzeitig vor dem vorzubereitenden Termin möglich ist, sei auch ein Anspruch auf Erstattung bereits entstandener Kosten gegeben.

Entscheidung im Volltext:

OLG_Hamburg_27_10_2004 (PDF, 138 KB, nicht barrierefrei)