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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Mindestlohn in der Pflege auch für Bereitschaftsdienste in die Datenbank eingestellt

Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner bemerkenswerten Entscheidung fest, dass Pflegekräfte in Rund-um-die-Uhr-Diensten auch im Bereitschaftsdienst Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben. Vereinbarungen über eine geringere Entlohnung sind unwirksam.