SG Hildesheim, Urteil vom 12.12.2012
Aktenzeichen S 42 AY 126/11

Stichpunkte

Sozialgerichtsverfahren um Art und Weise der Nachzahlungen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Gericht erklärt Nachzahlungen in Form von Wertgutscheinen als unzulässig; Ausführungen zur Anwendung der Grundprinzipien des Sozialhilferechts auch auf das Asylbewerberleistungsgesetz; kommt der Leistungsträger seiner Leistungspflicht nicht nach, haben Berechtige Anspruch auf Erstattung der von ihnen hilfsweise zur Deckung des Lebensbedarfs aufgebrachten Kosten.

Zusammenfassung

Das Sozialgericht (SG) Hildesheim verurteilt die Stadt Göttingen dazu, Nachzahlungen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht in Wertgutscheinen, sondern als Bargeld zu erbringen.

Die Klägerinnen hatten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2012 zur Verfassungswidrigkeit der Leistungshöhe der Grundleistungen nach dem AsylbLG einen Anspruch auf Nachzahlungen. Diese hatte die Stadt in Form von Wertgutscheinen erbracht. Die Klägerinnen klagten auf Umtausch der Gutscheine in Geld.

Das Gericht stellt fest, dass die Gewährung von Nachzahlungen in Form von Gutscheinen rechtswidrig ist. Es macht Ausführungen dazu, dass die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts auch auf das AsylbLG anzuwenden seien. Das danach geltende Gegenwärtigkeitsprinzip besage, dass der elementare Lebensbedarf eines Menschen im Augenblick der Entstehung zu befriedigen sei. Dadurch sei dem Leistungsträger in seiner Freiheit, Sachleistungen beziehungsweise Wertgutscheine statt Geld zu gewähren, eine zeitliche Grenze gesetzt. Diese liege bei einem Monat. Nach Ablauf des Monats, in dem der Leistungsträger den Bedarf hätte decken müssen, haben die Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbst beschafften (Sozial-) Leistungen. Das Gericht verweist auf weitere Rechtsprechung, insbesondere eine Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom Juni 2012, in der festgestellt wurde, dass die nachträgliche Sicherung eines in der Vergangenheit liegenden Bedarfs nur in Geldleistung möglich ist. Denn die Betroffenen, die in der Zwischenzeit ihren Bedarf zum Beispiel mit geliehenem Geld decken mussten, sollen in die Lage versetzt werden, diese Schulden zu tilgen, was mit Gutscheinen nicht möglich wäre.

Das Gericht hebt ausdrücklich hervor, dass diese Entscheidung keine Rückschlüsse zulasse auf die Frage, in welcher Form fortlaufende Grundleistungen zu gewähren sind. Dies sei gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu klären.

Entscheidung im Volltext:

SG_Hildesheim_12_12_2012 (PDF, 90 KB, nicht barrierefrei)