LG Wuppertal, Urteil vom 5.2.2013
Aktenzeichen 16 O 95/12

Stichpunkte

Herausragendes Urteil im Zivilverfahren um Schmerzensgeld für Vergewaltigung; Gericht spricht Opfer 100.000 Euro zu; umfangreiche Ausführungen zur Funktion und Bemessung des Schmerzensgeldes sowie zur Sonderstellung der Sexualdelikte bei Entschädigungsfällen; eingehende Auswertung der früheren Rechtsprechung hierzu; bisherige Schmerzensgeldsummen bei extremen Sexualstraftaten nach Ansicht des Gerichts unangemessen gering.

Zusammenfassung

Das Landgericht (LG) spricht der Klägerin insgesamt 100.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Sie war 2009 von dem Beklagten entführt, drei Tage gefangen gehalten und mehrfach über Stunden vergewaltigt worden. Der Täter war zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und hatte ihr bereits 20.000 Euro Schmerzensgeld gezahlt. Die Klägerin, die zur Tatzeit 16 Jahre alt und schwanger war, hatte auf Zahlung weiterer 60.000 Euro geklagt.

Das LG bezieht sich zum Tathergang und den körperlichen und psychischen Folgen für die Klägerin im Wesentlichen auf das Strafurteil. Es macht zunächst allgemeine Ausführungen zur Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, erläutert, warum sich eine strafrechtliche Verurteilung auf die Höhe nicht mindernd auswirkt und dass es nicht  Aufgabe des Zivilgerichts sei, die Angemessenheit der Freiheitsstrafe zu überprüfen. Im vorliegenden Fall war diese vom Bundesgerichtshof bestätigt worden. Bei der konkreten Bemessung der Schmerzensgeldhöhe könne die bisherige Rechtsprechung eine Orientierungsgrundlage sein, so das Landgericht, sie müsse jedoch nicht übernommen werden. Ein deutliches Abweichen von vergleichbaren Fällen sei mit entsprechender Begründung möglich. Das Gericht legt dar, warum im vorliegenden Fall eine Verdoppelung der bisher höchsten bei Sexualdelikten zugesprochenen Summe von 50.000 Euro geboten war.
Sexualdelikten komme bei Schmerzensgeldfällen eine Sonderstellung zu, da die körperlichen Schäden häufig gering seien im Vergleich zu den psychischen, die meist lebenslang beeinträchtigend wirkten. Die bislang in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge seien zu gering.
Das Landgericht geht auf die Auswirkungen einer Sexualstraftat auf das weitere Leben des Opfers ein und vergleicht diese mit denen für das Opfer eines Verkehrsunfalles, das lebenslang auf einen Rollstuhl angewiesen ist Die Folgen für Opfer sexueller Gewalttaten seien oft schwerer nachzuweisen oder medizinisch festzustellen. Daher sei es Aufgabe des Gerichtes, die unspezifischen Tatfolgen in Form eines höheren Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht insbesondere die über Tage von der Klägerin erlittene Angst um ihr Leben und das ihres ungeborenen Kindes dar. Es führt die psychischen Beeinträchtigungen auf, an denen die Klägerin seit der Tat leidet und beschreibt die Auswirkungen auf ihr Leben. Diese ergäben sich auch ohne Atteste schon aus dem gesunden Menschenverstand. Insofern seien weitere Begutachtungen entbehrlich. Die Stellungnahme einer Psychologin von 2012 bestätige im Übrigen entsprechende Feststellungen des Strafurteils. Da die Klägerin keine wesentlichen körperlichen Schäden erlitten habe und ihr durch das Geständnis des Täters sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren eine Aussage als Zeugin erspart blieb, lägen keine weiteren schmerzensgelderhöhenden Kriterien vor.

Das Gericht vergleicht den Fall der Klägerin ausführlich mit ähnlichen Fällen und den dort zugesprochenen Schmerzensgeldsummen. Die Klägerin hatte sich insbesondere auf ein Urteil des Landgerichts Bielefeld (Urteil vom 14.09.2005, AZ 8 O 310/05) berufen. Dort waren einer Frau, die von zwei Tätern einmal vergewaltigt worden war, 40.000 Euro zugesprochen worden. Das Gericht sah im vorliegenden Fall die gravierende Besonderheit, dass die Klägerin über mehrere Tage gefangen gehalten wurde. In dieser Zeit habe sie ununterbrochen Angst und Qualen ausgestanden. Dies sei bei der Bemessung der Schwere der Tat und der langfristigen Folgen zu berücksichtigen und mache eine Überschreitung der bisherigen Schmerzensgeldhöhe erforderlich. Zudem betont das Gericht, dass generell eine Anhebung des Schmerzensgeldes bei extremen Sexualstraftaten nötig sei, denn Opfer, die aufgrund eines Verkehrsunfalles beispielsweise querschnittsgelähmt seien, aber nach einiger Zeit ein den Umständen entsprechend normales Leben führen könnten, hätten schon vor Jahren 100.000 Euro Entschädigung erhalten. Das Ausgleichs- und Genugtuungsinteresse sei hier ähnlich zu bewerten.

Entscheidung im Volltext:

LG_Wuppertal_05_02_2013 (PDF, 100 KB, nicht barrierefrei)