VG Schwerin, Urteil vom 20.11.2015
Aktenzeichen 15 A 1524/13 As

Stichpunkte

Interessante Entscheidung im Asylverfahren um die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für von Zwangsverheiratung bedrohte armenische Jesidin; Ausführungen zur Flüchtlingsdefinition im Falle einer Zwangsverheiratung; Verfolgungsprognose bei Vorverfolgung; zur Situation armenischer Jesidinnen

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) spricht der Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ihren zwei Kindern bei Rechtskraft des Urteils einen Anspruch auf internationalen Schutz für Familienangehörige zu. Die Klägerin ist Armenierin jesidischer Abstammung. Sie ist mit ihren beiden minderjährigen Kindern 2013 nach Deutschland gekommen. Bei ihrer Anhörung gab sie an, nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2010 habe ihr Vater sie 2013 an einen 60-Jährigen verheiraten wollen. Die Kinder hätte sie zu ihren Schwiegereltern geben sollen. Auf ihre Weigerung sei sie vom Vater und den Brüdern geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Von der armenischen Polizei sei keine Hilfe zu erwarten.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den Antrag abgelehnt, da Jesiden in Armenien ausreichend geschützt seien, und die Abschiebung angeordnet.

Das VG hatte ein Gutachten zur Frage der Möglichkeit von Zwangsehen bei armenischen Jesiden in Auftrag gegeben und dazu auch das auswärtige Amt befragt. In seiner Entscheidung macht das Gericht Ausführungen zu den Auslegungsbestimmungen der §§ 3a bis 3b Asylgesetz (AsylG) zur Flüchtlingsdefinition.

Im Rahmen seiner Erläuterung zur Verfolgungswahrscheinlichkeit stellt das Gericht fest, dass die Unterscheidung zwischen dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dem herabgestuften Maßstab bei einer Vorverfolgung, wie sie sich in der bisherigen Rechtsprechung findet, nicht mit der Qualifikationsrichtlinie (QualfRL ) vereinbar ist. Der Art. 4 der unmittelbar anwendbaren QualfRL enthalte eine Regelvermutung bei Vorverfolgung. Das heißt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits verfolgt wurde, einen Schaden erlitten hat oder hiervon bedroht war, ist eine erneute Verfolgung zu vermuten, wenn ein innerer Zusammenhang zur erwarteten Verfolgung besteht. Diese Vermutung ist nur bei stichhaltigen Gründen widerlegbar, die gegen (im Urteilstext fälschlich `dafür´, Anm. d. Bearbeiterin) eine erneute Verfolgung sprechen.

Das Gericht dürfe in Bezug auf das asylbegründende Geschehen im Heimatland keine unerfüllbaren Ansprüche an die Beweisanforderungen stellen. Es sei nicht eine unumstößliche Gewissheit zu fordern, sondern eine solche, die bestehenden `Zweifeln Schweigen gebietet´. Der oder die Asylsuchende müsse hierfür aber sein/ihr persönliches Verfolgungsschicksal in sich stimmig schildern können.

Nach diesen Maßstäben sieht das Gericht einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben. Ihre Schilderung sowie ihr Gesamtverhalten in der mündlichen Verhandlung sprechen für ihre Glaubwürdigkeit. Auch die vom Gericht eingeholten Gutachten bestätigen, dass Zwangsheiraten bei armenischen Jesiden vorkommen. Die Klägerin gehöre mithin zur sozialen Gruppe der jesidischen Frauen, die sich nicht den archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der jesidischen Männer anpassen. Die von ihr geschilderten Übergriffe ihres Vaters und ihrer Brüder stellten Verfolgungshandlungen dar, denen sie schutzlos ausgeliefert war. Zugang zu wirksamem staatlichen Schutz haben verfolgte Frauen in Armenien nach Aussage der Gutachten nicht.

Anschließend spricht das Gericht unter der aufschiebenden Bedingung Rechtskraft des Urteils bezüglich der Mutter den beiden minderjährigen Kindern der Klägerin Anspruch auf Internationalen Schutz für Familien Angehörige zu.  

 

"Entscheidung im Volltext"

vg_schwerin_20_11_2015 (PDF, 158 KB, nicht barrierefrei)