BGH, Urteil vom 18.4.2007
Aktenzeichen 2 StR 571/06

Stichpunkte

Strafverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Dazu-Bringen" bei unter 21-Jähriger.

Zusammenfassung

Unter Bezugnahme auf seine eigene Rechtsprechung stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass eine Person nur zur Prostitution gebracht wird und damit Menschenhandel vorliegt, wenn diese die Prostitution zuvor wenigstens vorübergehend aufgeben wollte oder wenn der Täter bzw. die Täterin glaubte, sie wolle sich nicht länger prostituieren. Der BGH weist damit die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16.08.2006 zurück.

Der Angeklagte unterhielt eine intime Beziehung mit der unter 21-jährigen Frau K. Beide waren drogenabhängig. Ihren Lebensunterhalt sowie den Drogenkonsum finanzierte das Paar zum einen aus dem Arbeitsentgelt des als Tribünenbauer tätigen Angeklagten, zum anderen ging  Frau K. - wie schon vor dem Einzug bei dem Angeklagten - auf dem "Drogenstrich" sowie teilweise auch in einer gemeinsam genutzten Wohnung der Prostitution nach. Sie lebten in der Zeit von Mitte Januar 2003 bis Mitte September 2005 zusammen in der von ihm angemieteten Wohnung, bis K. stationär in eine Klinik aufgenommen wurde. Diese verließ sie jedoch frühzeitig mithilfe des Angeklagten, um ihre Drogensucht zu befriedigen. Das Landgericht Kassel hatte den Angeklagten vom Vorwurf des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Zuhälterei und Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige freigesprochen. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof erfolglos Revision eingelegt. Der Angeklagte blieb freigesprochen.

Der Bundesgerichtshof sah es als erwiesen an, dass K. die Prostitution unbeeinflusst vom Verhalten des Angeklagten ausübte, um ihre Drogensucht zu befriedigen. Die Tatsache, dass er ihr half, die Klinik zu verlassen und sie wieder in seine Wohnung aufnahm, wertete der BGH nicht als ein "zur Prostitution bringen". Es gab weder tatsächlich noch aus Sicht des Angeklagten vermeintliche Anhaltspunkte dafür, dass K. die Prostitution zuvor hatte beenden wollen. Auch verließ sie die Klinik aus freiem Entschluss bzw. um ihrem Drogenkonsum und zu dessen Finanzierung der Prostitution nachzugehen.

Entscheidung im Volltext:

BGH_18_04_2007 (PDF, 69 KB, nicht barrierefrei)